Wegen Krankheit gekündigt? DAS müssen Arbeitnehmer beachten

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Eine Kündigung wegen Krankheit ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Will der Arbeitnehmer seinen Job behalten oder eine Abfindung erstreiten, muss er einiges beachten. Die wichtigsten Tipps für Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt gekündigt wurden oder davon bedroht sind, hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


1. Kündigung auch während der Krankheit zulässig


Hartnäckig hält sich der Mythos, dass einem krank geschriebenen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden darf. Das ist grundsätzlich falsch. Einem Arbeitnehmer darf, bei Vorliegen der Voraussetzungen, wegen einer Krankheit gekündigt werden; ihm darf aber auch, bis auf seltene Fälle, etwa einer Treuwidrigkeit, auch während der Krankheit, also während seiner Arbeitsunfähigkeit, gekündigt werden. Eine Kündigung lässt sich demnach nicht dadurch abwenden, dass man sich krank schreiben lässt.


2. Kündigungsschutzgesetz bietet meist guten Schutz vor Kündigung wegen Krankheit


Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, braucht der Arbeitgeber einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, um wirksam kündigen zu dürfen. Zwar kann die Erkrankung des Arbeitnehmers unter Umständen ein anerkannter Kündigungsgrund sein. Das Kündigungsschutzgesetz setzt allerdings derart hohe Hürden für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, dass fast alle erstmalig aus diesem Grund ausgesprochenen Kündigungen vor Gericht scheitern. 


Das Gesetz ist anwendbar, wenn beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt sind, es sich also nicht um einen Kleinbetrieb handelt, und der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate dort arbeitet. Sind diese zwei Voraussetzungen erfüllt, ist der Arbeitnehmer regelmäßig gut gegen eine Kündigung wegen Krankheit geschützt. Legt er gegen die Kündigung dann fristgerecht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage ein, hat er regelmäßig gute Chancen, seinen Arbeitsplatz zu retten oder eine hohe Abfindung herauszuholen.


Seine Chancen, und damit auch die mögliche Abfindungshöhe, optimiert der Arbeitnehmer, indem er gut vorbereitet an einem möglichen betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnimmt und sich nach einer Kündigung zeitig an einen spezialisierten Anwalt wendet.


3. Betriebliches Eingliederungsmanagement ernst nehmen


Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, braucht der Arbeitgeber für die Kündigung grundsätzlich ein ordnungsgemäß durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz: BEM. Der Arbeitnehmer muss dort vor allem eines tun: hingehen beziehungsweise mitmachen. Der Arbeitnehmer sollte sich beim BEM-Gespräch allerdings nicht zu ärztlichen Diagnosen und auch nicht zu Krankheitsursachen äußern, es sei denn sie lassen sich in der Sphäre des Arbeitgebers verorten. Hat man also ein Rückenleiden wegen einer privat ausgeübten Sportart, sollte man das im Gespräch eher nicht sagen. Erwähnen sollte man aber, falls es der Wahrheit entspricht, dass die Rückenschmerzen mit den Büromöbeln zu tun haben.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Im Internet gibt es viele anschauliche Expertenvideos zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement – auch von mir. Nehmen Sie sich vor dem BEM-Gespräch ausreichend Zeit, um sie sich in Ruhe anzuschauen. Nutzen Sie im Zweifel auch die kostenlosen und unverbindlichen Erstberatungsangebote der auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwaltskanzleien für Arbeitsrecht, wo Sie gegebenenfalls kostenlos und unverbindlich erfahren, worauf Sie beim BEM-Gespräch besonders achten müssen.


4. Kündigungsschutz und Aussichten einer Klage prüfen lassen


Haben Sie die Kündigung erhalten, müssen Sie schnell handeln. Nicht nur, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen bei Gericht eingereicht werden muss. Es gelten auch andere Fristen, etwa die je nach Fall etwa drei- bis fünftägige Frist für die sofortige Zurückweisung der Kündigung wegen bestimmter Formmängel.


Diese Frist kann der Arbeitnehmer erfahrungsgemäß nur einhalten, wenn er sich am Tag der Kündigung oder spätestens am nachfolgenden von einem Anwalt beraten lässt. Auch wichtig: Die Wahl des Anwalts. Am besten man vertraut die Klage einem erfahrenen und entsprechend spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Erfahrungsgemäß erreicht ein Experte oder eine Expertin vor Gericht die besten Verhandlungsergebnisse.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum BEM, zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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