Weitreichender Schadensersatzanspruch für Eigenleistungen (Bastler, Heimwerker usw.)

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In meinen anderen Beiträgen zu den Bereichen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden haben Sie bereits einige Informationen dazu erhalten, welche Ansprüche Sie geltend gemacht werden können. Daneben gibt es aber noch einen weiteren Bereich, der vielfach bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Unfallopfer übersehen wird, die unfallbedingt nicht mehr möglichen Eigenleistungen. Denn neben dem Beruf (Verdienstschaden) sowie der Durchführung des normalen Lebens zu Hause (Haushaltsführungsschaden) gibt es natürlich noch die Dinge, die man in der Freizeit tut. Manche sind hier eher unproduktiv, andere dagegen überaus produktiv. Gemeint sind hier nicht die Schwarzarbeiter, die sich nach Feierabend und am Wochenende illegal etwas dazuverdienen. Solche Einkommensverluste können selbstverständlich nicht als Schaden geltend gemacht werden.

Wann gibt es Schadensersatz für Eigenleistungen?

Heimwerker bauen ganze Häuser oder renovieren diese, andere restaurieren Autos, Möbel usw. All dies ist für gewöhnlich mit einer Wertschöpfung verbunden. Wer infolge eines Unfalls solche Arbeiten nicht mehr oder nicht mehr im Umfang wie zuvor ausüben kann, dem entsteht ein Schaden. Für die Ersatzfähigkeit eines diesbezüglichen Schadensersatzanspruches genügt es, dass sich das Vermögen des Verletzten um den Wert der in das jeweilige Vorhaben einfließenden Eigenleistungen vermehrt haben würde. In diesem Sinne wird durch derartige Eigenleistungen ein in der Vermögensbilanz ausweisbarer Gewinn erzielt. Folglich ist der verletzungsbedingte Ausfall von Eigenleistungen nach der Vorschrift des § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen.

Anforderungen an den Nachweis

Anhand konkreter Anhaltspunkte, insbesondere bereits vor dem Unfall eingeleiteter Schritte, muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass die jeweiligen Vorhaben tatsächlich angegangen worden wären, dass diese realisierbar gewesen wären und dass der Verletzte dabei Eigenleistungen erbracht hätte. Sofern man bislang bereits Eigenleistungen erbracht hat, bestehen gute Chancen, dass gerade für schwerverletzte Personen mit erheblichen Dauerschäden größere Ansprüche realisiert werden können.

Hierzu ein Berechnungsbeispiel:

Jemand kauft im Jahre 2010 ein heruntergekommenes Haus. Durch Eigenleistungen im Zeitraum von 2010 bis 2015 konnte der Wert der Immobilie bereits um € 50.000,00 gesteigert werden. Die Renovierungsarbeiten waren zum Unfallzeitpunkt aber nur zur Hälfte fertiggestellt. Für die weiteren Renovierungsarbeiten waren ca. fünf Jahre angesetzt, und diese Renovierungsarbeiten hätten zu einer weiteren Wertsteigerung von nochmals € 50.000,00 geführt. Somit kann ohne Weiteres konkret dargelegt werden, dass ein Geschädigter solche Eigenleistungen nicht nur behauptet, sondern diese ohne den Unfall tatsächlich auch durchgeführt worden wären.

Diese € 50.000,00 stehen dann konkret als Schadensposition im Raum, sofern infolge des Unfalls der Verletzte nicht mehr dazu in der Lage ist, die Eigenleistungen durchzuführen. Unberücksichtigt bleiben aber das verbaute Material. Zu entschädigen ist die Wertsteigerung, die durch die Arbeitsleistung erzielt worden wäre, siehe Stichwort oben „Vermögensbilanz“.

Über Details hierzu werden Sie im Rahmen einer Schadensregulierung in unserer Kanzlei selbstverständlich noch tiefergehend informiert.

Bitte beachten Sie auch unsere Rechtstipps mit allgemeinen Hinweisen zur optimalen Vorgehensweise nach einem Schadensereignis sowie zu weiteren einzelnen Schadenspositionen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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