Welche Fristen sind bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einzuhalten?

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Zunächst muss man unterscheiden, wer kündigen möchte, also Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Dann ist zu klären, wo die Kündigungsfristen für das betroffene Arbeitsverhältnis geregelt sind.

Wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag keine bestimmte Frist vorschreibt, gilt das Gesetz, meist § 622 BGB. Hier sind die Grundkündigungsfristen geregelt. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Diese Frist ist grundsätzlich von beiden Seiten einzuhalten, also vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss dann eine längere Frist einhalten, wenn das Arbeitsverhältnis schon längere Zeit besteht. Die Fristen sind, wenn das Arbeitsverhältnis

  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Oft wird in Arbeitsverträgen auch vereinbart, dass die verlängerten Kündigungsfristen, die für den Arbeitgeber gelten, auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer Anwendung finden sollen. Dann ist aber darauf zu achten, dass die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist nicht länger sein darf als die für den Arbeitgeber.

Während einer ausdrücklich vereinbarten Probezeit, die maximal sechs Monate betragen darf, kann mit einer kürzeren Frist gekündigt werden, nämlich mit einer Frist von zwei Wochen.

In Tarifverträgen können andere Kündigungsfristen vereinbart sein und diese können auch kürzer sein als diejenigen, die im Gesetz genannt sind. Die tariflichen Fristen gelten immer dann, wenn beide Seiten unter den Tarifvertrag fallen, also der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist und der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft, oder wenn der eigene Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarifvertrag verweist. Es gibt auch Tarifverträge, die allgemeinverbindlich für bestimmte Branchen vereinbart wurden. Diese gelten dann für alle Arbeitsverhältnisse, die fachlich unter die Geltung des Tarifvertrages fallen.

Kürzere Kündigungsfristen können dann gelten, wenn der Betrieb recht klein ist und die kürzere Frist im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ein solcher Kleinbetrieb ist dann gegeben, wenn in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

In manchen Situationen gibt es noch besondere Kündigungsfristen. So kann zum Beispiel ein Insolvenzverwalter mit einer abgekürzten Frist von drei Monaten Arbeitsverhältnisse kündigen.


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