Welche Rechtsfolgen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Gläubiger und weitere Beteiligte?

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1. Allgemeines zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Ansprüche von Gläubigern haben. Denn mit Insolvenzeröffnung gelten über die Insolvenzordnung diverse Sonderregelungen und greifen in bestehende Rechtsverhältnisse ein bzw. eröffnen dem Insolvenzverwalter einschneidende Gestaltungsmöglichkeiten.


2. Rechtsfolgen und Rechtswirkungen einer Insolvenzeröffnung

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen u. a. folgende Rechtswirkungen/Rechtsfolgen:

a) Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO und Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO

Gemäß § 80 InsO wird die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Schuldner darf nun nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. Stattdessen tritt der Insolvenzbeschlag gemäß § 35 InsO ein, der besagt, dass das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt und für die Befriedigung der Gläubiger verwendet wird.

b) Vollstreckungsverbots nach § 89 InsO und Rückschlagsperre nach § 88 InsO

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt gemäß § 89 InsO ein Vollstreckungsverbot in Kraft. Das bedeutet, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorläufig eingestellt werden. Das Vollstreckungsverbot soll die Insolvenzmasse schützen und eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ermöglichen. 

Zudem wird gemäß § 88 InsO eine Rückschlagsperre eingeführt, die sicherstellt, dass Vollstreckungen, die Gläubiger bis zu einem Monat vor Insolvenzantragstellung vorgenommen haben, per Gesetz unwirksam sind und an die Insolvenzmasse ausgekehrt werden müssen.

c) Wahlrecht für Verträge gemäß § 103 InsO

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auch Auswirkungen auf bestehende Verträge. 

Gemäß § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter Verträge, die noch nicht vollständig erfüllt sind, entweder erfüllen oder kündigen. Entscheidet er sich für die Erfüllung, haben die Vertragspartner einen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Bei einer Kündigung kann der Vertragspartner unter Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verfahrensabwicklung nicht an überlange Verträge gebunden sein soll.

d) Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO

Mit Insolvenzeröffnung gewährt der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter umfassende Anfechtungsmöglichkeiten über die §§ 129 ff. InsO, um den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Krisenzeitraum durchsetzen zu können.

Hierdurch können nachgelagert nicht unerhebliche Rückzahlungsforderungen auf einzelne Gläubiger zukommen.

e) Rechtsstellung des Insolvenzverwalters 

Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt und übernimmt die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Er ist verantwortlich für die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners bestmöglich zu verwerten. Er ist somit die "Zentralfigur" des Verfahrens, kontrolliert über das Insolvenzgericht bzw. druch die Gläubiger.

Der Insolvenzverwalter hat sowohl materielle als auch prozessuale Bedeutung. Materiell sorgt er dafür, dass die Insolvenzmasse optimal verwertet wird, um die Befriediung der Gläubiger zu gewährleisten. Prozessual vertritt er die Insolvenzmasse vor Gericht und ist in verschiedenen rechtlichen Belangen handlungsbefugt.

Zudem hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit über einen Insolvenzplan und/oder verschiedene Sanierungsinstrumente weitere Rechte der Gläubiger einzuschränken.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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