Welcher Elternteil muss Kleidung kaufen, waschen und bereithalten?

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Leben Eltern getrennt, bestehen die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder fort. Selbstverständlich zu allererst darin, beide Elternteile weiterhin treffen zu können, aber auch scheinbar kleinere Angelegenheiten wie die Versorgung mit ausreichend Kleidung. Der hauptsächlich betreuende Elternteil vertritt oft die Meinung, dass beide Ex-Partner sich die Zulegung und Pflege der Kinderkleidung als alltägliches Bedürfnis teilen mögen, während der zahlungspflichtige Elternteil schon mal den Kindesunterhalt kürzt, wenn er selbst Kleidung für sein Kind gekauft hat. Was gilt rechtlich wirklich, und wie ist das mit dem Waschen der Kleidung während des Umgangs, und bei noch kleineren Kindern, mit den Windeln?

Wer muss für die Kleidung des Kindes nach der Trennung aufkommen?

Die essenziellen Lebenskosten eines Kindes, die zum Unterhalt gehören, umfassen Ausgaben für

  • Wohnsituation,
  • Nahrung,
  • Bildung,
  • Gesundheit
  • und Kleidung (BGH FamRZ 2009, 962).

Die Ausgaben für Kinderkleidung werden speziell durch den Unterhalt abgedeckt, der sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Das Ziel ist dabei nicht, das Kind mit der hochwertigsten Kleidung zu versorgen. Vielmehr ist das Hauptanliegen, kosteneffizient einzukaufen und das zu finanzieren, was mit den verfügbaren Ressourcen möglich ist.

Die Kosten für Kinderkleidung sind in dem regulären Unterhalt enthalten, den der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind zahlt. Es liegt in der Verantwortung des betreuenden Elternteils, mit diesen Mitteln auszukommen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat hingegen keine Verpflichtung, dem Kind Kleidung zu kaufen. Eine Ausnahme könnte dann auftreten, wenn die Kleidung einen Mehrbedarf oder Sonderbedarf darstellt.

Mehr Geld für Kleidung bei Kommunion oder für Säuglinge bei geringen Zahlbeträgen

Sonderbedarf kann anerkannt werden, wenn es unerwartete und ungewöhnlich hohe Kosten gibt, wie beispielsweise bei der Kleidung, die nicht regelmäßig benötigt wird (gemäß § 1613 Abs. II BGB). Es bezieht sich auf Situationen, in denen die Kosten so hoch sind, dass es unangemessen wäre, vom betreuenden Elternteil zu verlangen, diese alleine zu decken.

Beispielsweise wurde eine Erstausstattung für Neugeborene als solcher Sonderbedarf anerkannt (BVerfG FamRZ 1990, 1342). Ebenso könnten die Kosten für eine Konfirmation oder Kommunion, bei der das Kind passend gekleidet sein sollte, als Sonderbedarf gelten (OLG Hamm FamRZ 1993, 995).

Ob der betreuende Elternteil in der Lage war, sich auf den Sonderbedarf vorzubereiten und aus dem laufenden Unterhalt Reserven zu bilden, ist ebenfalls zu berücksichtigen. In der Regel ist dies nicht möglich, wenn der Unterhalt aus dem unteren Bereich der Düsseldorfer Tabelle kommt. Eine ganzheitliche Betrachtung der Umstände jedes Einzelfalls ist erforderlich, um zu entscheiden, inwieweit es zumutbar ist, den Sonderbedarf mit dem vorhandenen Unterhalt zu bewältigen (BGH FamRZ 1982, 145).

Wenn sich aufgrund von Kinderbekleidung ein Sonderbedarf ergibt, muss der unterhaltspflichtige Elternteil nur einen anteiligen Beitrag leisten. Der betreuende Elternteil trägt ebenfalls eine Verantwortung und sollte entsprechend einen finanziellen Beitrag zum Sonderbedarf leisten. Es wäre also falsch zu behaupten, dass der unterhaltspflichtige Elternteil für den gesamten Sonderbedarf aufkommen müsste.

Muss umgangsberechtigter Elternteil eigene Winterkleidung bereithalten?

Es liegt in der Verantwortung des hauptsächlich betreuenden Elternteils, das Kind anzuziehen. Der Barunterhalt sollte demzufolge zur Deckung der Kosten für Kinderkleidung verwendet werden. Wenn das Kind aufgrund des Besuchsrechts an den anderen Elternteil übergeben wird, ist es notwendig, dass der sorgende Elternteil die für die Dauer des Aufenthalts benötigte Kleidung bereitstellt. Beispielsweise muss im Winter entsprechende Winterkleidung bereitgestellt werden. Es ist nicht unbedingt die Pflicht des besuchs- und barunterhaltspflichtigen Elternteils, für die Kleidung des Kindes zu sorgen. Da die Kosten für Kinderkleidung im Barunterhalt berücksichtigt sind, wäre es eine freiwillige Entscheidung des besuchsberechtigten Elternteils, das Kind zusätzlich einzukleiden.

Welcher Elternteil muss für Windeln während des Umgangs sorgen?

Es ist nicht ganz klar, ob Windeln zur Grundausstattung zählen sollten. Im Grunde genommen fällt die Beschaffung von Windeln in den Zuständigkeitsbereich des sorgenden Elternteils, der diese aus den Unterhaltszahlungen finanziert. Allerdings könnte man ebenso gut argumentieren, dass der unterhaltspflichtige Elternteil die Verantwortung trägt, für die Dauer des Besuchsrechts das Kind mit Windeln zu versorgen.

Am Ende des Tages steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Der Erfahrung nach weiß derjenige Elternteil, bei dem das noch junge Kind den Morgen vor der jeweiligen Übergabe verbracht hat, aufgrund der Stimmung, Trink- und Essverhalten sowie dem bisherigen Stuhlgang am besten Bescheid, welche Dinge dem anderen Elternteil (wieder) mitgegeben werden sollten.

Muss der umgangsberechtigte Elternteil Kleidung waschen?

Es besteht oft die Annahme von Seiten der betreuenden Elternteile, dass die zur Verfügung gestellte Kleidung sauber zurückgegeben wird. Man könnte argumentieren, dass diese Erwartung darauf beruht, dass der Elternteil mit dem Besuchsrecht während des Besuchs die Verantwortung für das Kind trägt. Dazu gehört auch streng genommen, die Kleidung zu waschen.

Die Machbarkeit in jedem einzelnen Fall kann jedoch nur durch ein gegenseitiges Einvernehmen der Eltern bestimmt werden. Letztendlich ist die Beantwortung dieser Frage nicht von wesentlicher Bedeutung, da der betreuende Elternteil sowieso die Wäsche des Kindes waschen muss. Es sollte daher nicht wirklich relevant sein, ob die meist wenigen Kleidungsstücke, die das Kind während des Besuchsrechts getragen hat, separat vom Elternteil mit dem Besuchsrecht gewaschen werden sollten.

Darf man am Unterhalt kürzen, wenn man selbst Kleidung gekauft hat?

Der Elternteil, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, zahlt den Kindesunterhalt, und der sorgeberechtigte Elternteil sollte dieses Geld gezielt für das Wohl des Kindes einsetzen. Es ist nicht vorgesehen, dass dieser Elternteil das Geld für andere Bedürfnisse verwendet.

Es gibt Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil den Kindesunterhalt nicht dazu nutzt, passende Kleidung für das Kind zu erwerben. In solchen Situationen fühlt sich der Elternteil, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist, möglicherweise veranlasst, die benötigte Kleidung selbst zu kaufen und strebt an, die Ausgaben für die Kinderkleidung mit dem geleisteten Barunterhalt zu verrechnen.

Dies lässt sich durch § 1612 Satz 2 BGB begründen. Wenn Sie zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sind, können Sie unter besonderen Umständen verlangen, den Unterhalt auf eine andere Weise zu leisten, wie zum Beispiel durch den Kauf der Kinderkleidung. Der Grund dafür ist, dass Sie in diesem Fall die Pflichten des sorgeberechtigten Elternteils übernehmen. Es ist plausibel, dass Sie die Kosten mit dem Barunterhalt verrechnen möchten. Allerdings sollte dieses Zugeständnis nur für unbedingt benötigte Kleidung gelten. Es ist nicht statthaft, das Kind nach Ihren persönlichen Präferenzen einzukleiden und dann zu behaupten, Sie möchten die Kosten mit dem Kindesunterhalt verrechnen.

Ein zusätzlicher Aspekt wird in § 1612 Abs. II BGB erwähnt. Nach diesem können die Eltern vereinbaren, auf welche Weise der Unterhalt geleistet werden soll. Hierfür wäre eine Einigung mit dem sorgeberechtigten Elternteil erforderlich.

Alles in allem

Eine ausreichende und variable Kleiderauswahl macht Kindern das Leben sicher einfacher. Wurde der Kindesunterhalt bereits festgesetzt, stehen Sie beim Streit um die Finanzierung von Kleidung zumindest schon einmal an einem sehr fortgeschrittenen Zeitpunkt. Machen Sie sich hingegen jetzt zwar schon Gedanken um Textilienfragen, haben aber noch gar keine Zahlen in der Hand, die der andere Elternteil verlangt oder in der Höhe entrichten soll, wenden Sie sich gern mit der Anfrage für eine rechtssichere Unterhaltsberechnung an uns.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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