Wem steht ein Lottogewinn in der Insolvenz zu? Dem ​Insolvenzschuldner oder dem Insolvenzverwalter bzw. den Gläubigern?

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1. Einführung

Das Thema des Umgangs mit einem Lottogewinn während eines Insolvenzverfahrens wirft interessante rechtliche Fragen auf, die sowohl für Schuldner als auch für Insolvenzverwalter von Bedeutung sind. 

Im Kern geht es um die Frage, ob und inwieweit Vermögenswerte, die der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. begründet, zur Insolvenzmasse gehören und damit zur Befriedigung der Gläubigeransprüche verwendet werden können. 

Diese Fragestellung ist besonders relevant, wenn es um unerwartete und potenziell lebensverändernde Ereignisse wie einen Lottogewinn geht.

Der Beantwortung dieser Frage soll sich nachfolgend angenähert werden.


2. Lottogewinn während der Insolvenz

Grundsätzlich gilt, dass Vermögenswerte, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erwirbt, zur Insolvenzmasse gehören und somit vom Insolvenzverwalter verwaltet werden. 

Dies ist in § 35 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, die besagt, dass das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, zur Insolvenzmasse gehört.

Dies ist die Definition der Insolvenzmasse.

So heißt es in § 35 Abs. 1 InsO:

"Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse)."

Ein Lottogewinn, der während des Insolvenzverfahrens erzielt wird, fällt somit grundsätzlich in die Insolvenzmasse und steht dem Insolvenzverwalter zu. Der Schuldner hat keinen Anspruch auf diesen Gewinn, da er Teil der Masse ist, die zur Befriedigung der Gläubigeransprüche dient.

Hiergegen hilft auch nicht die Argumentation weiter, dass es sich hierbei nicht um pfändbare Einkünfte handelt und der Schuldner für diesen Zusatzerwerb eigentlich gar keine maßgeblichen Handlungen aufgewendet hat.

Sowohl nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 InsO als auch nach Entscheidungen höchster Gerichte (u. a. Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 09. März 2016, V B 82/15) fällt ein Lottogewinn während des laufenden Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse.


3. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Lottogewinn, der während eines Insolvenzverfahrens erzielt wird, zur Insolvenzmasse gehört und somit vom Insolvenzverwalter verwaltet wird. 

Dies folgt aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 InsO, der das während des Verfahrens erworbene Vermögen des Schuldners der Insolvenzmasse zuordnet. 



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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