Werbung per Post verschicken in Zeiten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) | Ihre Pflichten

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Da bei Direktwerbung auf dem Postweg ebenfalls personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss bei diesem Vorgang seit Mai 2018 auch die DSGVO beachtet werden.

Art. 6 Abs. 1 DSGVO regelt, wann Werbung rechtskonform ist: Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zuvor eine Einwilligung eingeholt worden ist.

Immer häufiger wird aber Kaltakquise betrieben, das heißt es hat in diesen Fällen zuvor kein Kontakt zu den potenziellen Kunden gegeben. Sofern die Werbung den berechtigten Interessen des Werbetreibenden dient und die Interessen des Betroffenen diese nicht überwiegen, erlaubt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO diese Art der Direktwerbung.

Wann ein berechtigtes Interesse vorliegt, klären die Erwägungsgründe: Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung kann ein berechtigtes Interesse sein. Laut OLG München sollen auch wirtschaftliche und ideelle Interessen des Werbenden relevant sein, d. h. das „berechtigte Interesse“ ist weit auszulegen. Nach DSGVO wird die Kaltakquise also keineswegs untersagt, sondern von den jeweiligen Gestaltungen des Einzelfalls abhängig gemacht.

Den Werbenden trifft aber bei der Kaltakquise die Verpflichtung, eine für die Erhebung der Daten verantwortliche Person und die Adress-Quelle anzugeben. Diese dürfen jedoch nicht aus Impressen zusammengesucht werden, da diese nur zur Anbieterkennzeichnung dienen. Der Betroffene muss auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass ein Widerspruch gegen die Werbung möglich ist.

Um außerdem UWG-konform zu handeln, dürfen die Empfänger nicht in die Irre geführt werden. Das würde zum Beispiel geschehen, wenn mit der Aufschrift „vertraulich“ auf dem Umschlag eine besondere Wichtigkeit ausgestrahlt wird. Der Verbraucher wird dann in seiner Entscheidung, Werbung zur Kenntnis zu nehmen, beeinflusst, da sie ihm aufgedrängt wird. Laut LG Braunschweig (Urteil v. 19.03.2015; 21 O 726/14) wird durch den Aufdruck „Dialogpost“ dieser Eindruck nicht geändert.

Sollten Sie rechtskonforme Direktwerbung durchführen wollen oder sich gegen nervige Werbung als Verbraucher zur Wehr setzen wollen, sprechen Sie uns einfach an! Gern sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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