Werkvertragsrecht: Aufrechnungsverbot in AGB

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Fallbeispiel

Ein Verbraucher beauftragt einen Unternehmer mit der Planung und Errichtung einer Saunaanlage. Der Auftraggeber ist insofern unzufrieden, da er der Ansicht ist, dass der Auftragnehmer seine Leistungen verspätet erbringt.

Nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer rechnet der Auftraggeber mit Schadensersatz auf, der ihm in Folge des Leistungsverzuges entstanden sei. Der Auftragnehmer verweist auf eine Klausel in seinen Vertragsbedingungen, wonach eine Aufrechnung gegen den Werklohnanspruch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig sei.

In diesem Falle geht es also um die Frage, ob das Recht, eine Aufrechnung zu erklären wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Auftragnehmers ausgeschlossen werden kann.

Grundlegendes

Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vertragsbedingungen um sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Im vorliegenden Fall benachteiligt das Aufrechnungsverbot den Auftraggeber gemäß § 307 BGB unangemessen. Es umfasst nämlich unterschiedslos sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die in irgendeinem Verhältnis zur Werklohnforderung stehen. Die Folge davon wäre, dass der Auftraggeber gezwungen wäre, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfange zu vergüten, obwohl ihm doch Ansprüche in Höhe der Mangelbeseitigung- oder Fertigstellungsmehrkosten zustehen.

Aus diesem Grunde hat der BGH bereits im Jahre 2011 entschieden, dass ein derartiges Aufrechnungsverbot mit der Bestimmung des § 307 BGB nicht im Einklang steht und damit unwirksam ist.

Fazit/ Empfehlung

Sogenannte Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte man zunächst kritisch prüfen (lassen) und nicht ohne weiteres akzeptieren.


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