Wichtige Tipps zur Vorlage von Unterlagen bei Jobcenter und Co.

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Gegenüber den Sozialleistungsbehörden sind Sie verpflichtet, jede Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen und zu belegen. Denkbar sind hier zum Beispiel Einkommensnachweise und Betriebskostenabrechnungen. Ebenso müssen Sie wichtige Gründe, welche Sie daran hindern, Ihren gesetzlichen Pflichten (z.B. die Meldepflicht) bzw. Ihren Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nachzukommen, nachweisen (z.B. durch die Vorlage eines Krankenscheins). Da uns Mandanten regelmäßig mitteilen, Unterlagen tatsächlich und rechtzeitig bei der Behörde abgegeben zu haben, während diese vorgibt, dass die notwendigen Unterlagen nicht (fristgerecht) eingegangen seien, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse immer selbst für einen ausreichenden Zugangsnachweis sorgen. Können Sie eine rechtzeitige Vorlage bei der Behörde nicht belegen, drohen Ihnen erhebliche Nachteile u.a. in Form von Sanktionen, Leistungseinstellungen, Bußgeld- und Strafverfahren. Daher hier von uns einige wichtige Tipps:

Die sicherste und kostengünstigste Variante ist, sich den Erhalt der fraglichen Unterlagen detailliert durch einen Behördenmitarbeiter mittels Eingangsstempels z.B. auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Denkbar ist auch, dass eine dritte Person, welche nicht zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, Sie begleitet und damit die Abgabe der Unterlagen bestätigen kann. Sollte Sie keiner Ihrer Bekannten begleiten können, scheuen Sie sich nicht, in der Behörde andere Betroffene anzusprechen und um (gegenseitige) Unterstützung zu bitten! Solidarisieren Sie sich!

Natürlich können Sie die Unterlagen auch mittels eines Telefaxes an die Behörde übersenden. Damit der Sendebericht aber als ausreichender Beleg dienen kann, ist es wichtig, dass die übersandte Seite auf dem Faxbericht abgebildet ist.

Der persönliche Einwurf der Unterlagen in den Hausbriefkasten der Behörde sollte immer nur dann erfolgen, wenn dies konkret durch einen Dritten (z.B. einen Bekannten, der Sie zum Amt begleitet) bezeugt werden kann. Hiervon raten wir eher ab.

Dringend zu warnen ist vor einer Übersendung der Unterlagen durch einen einfachen Brief. Hier haben Sie keinerlei Nachweismöglichkeiten, dass dieser tatsächlich bei der Behörde eingegangen ist. Allerdings können Sie sich an sich auch die Übersendung mittels eines Einschreibens sparen. Hier ist es an sich nur schade um das Geld, da Sie auch hiermit regelmäßig nur belegen können, einen Briefumschlag mittels Einschreibens versandt zu haben. Einen Rückschluss und damit Nachweis hinsichtlich des Inhaltes des Umschlages ist damit gerade nicht möglich.


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