Als Opfer einer Straftat nicht Objekt bleiben, sondern eigene Rechte kennen und wahrnehmen - Sie sind nicht allein

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Hinter nahezu jeder Straftat verbirgt sich auch ein Opfer. Trotz einiger verfahrensrechtlicher Verbesserungen der Opferrechte in den vergangenen Jahren machen viele Geschädigte – ob aus Scheu, Unkenntnis, Angst oder sonstigen Gründen – von den ihnen eingeräumten Rechten nur wenig Gebrauch. So verbleiben sie als bloßer Zeuge in der Rolle des Objektes im Strafverfahren gegen den Täter und schauen nach ihrer Aussage dem weiteren Verlauf und dem Ausgang des Strafverfahrens ohnmächtig und ohne jegliches Mitspracherecht zu. Doch dies muss nicht so sein. Denn das Gesetz gibt den Geschädigten von Straftaten einige Möglichkeiten an die Hand, um ihre Interessen wirksam zu vertreten und zu stärken. Alle hier darzustellen, würde den Rahmen sprengen. Als einige wesentliche seien jedoch folgende genannt:

Zeugenbeistand

Jedes Opfer einer Straftat kann sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, welcher auf Antrag Akteneinsicht nehmen und das Opfer zu polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen und/oder in die Hauptverhandlung begleiten kann. In der Mehrzahl der Fälle können die hierfür anfallenden Kosten von der Staatskasse übernommen werden. Alternativ oder parallel kann sich das Opfer zudem einer sog. Zeugenbegleitung bedienen, die im Unterschied zum anwaltlichen Zeugenbeistand nicht juristische, sondern eher moralische Unterstützung durch seine Anwesenheit bei einer Vernehmung oder in der Hauptverhandlung vor Gericht leistet. Eine solche (ehrenamtliche) Zeugenbegleitung wird u.a. durch die Mitarbeiter des Weissen Ring e.V., mit welchen ich eng zusammenarbeite und an die ich jederzeit gern vermittele, geleistet.

Nebenklage

Eine wesentliche Bedeutung kommt der Möglichkeit, sich als Opfer bestimmter schwerer Straftaten (z.B. Kindesmissbrauch, Sexualdelikte, Körperverletzung) bzw. als Angehöriger (bei Tötungsverbrechen) als Nebenkläger anzuschließen, zu. Dies verschafft dem Opfer eine aktive Rolle im Prozess. Nebenkläger haben umfangreiche Teilhabe- und Informationsrechte: Sofern sie das wünschen, haben diese das Recht, während des gesamten Verfahrens im Gerichtssaal anwesend zu sein. Durch umfassende Verfahrensrechte werden Nebenkläger mit der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dessen Verteidigung (nahezu) gleichberechtigt. Zum Beispiel steht den Nebenklägern ein eigenes Fragerecht gegenüber Zeugen, Sachverständigen und auch dem Täter zu. Darüber hinaus dürfen Nebenkläger Anträge, z.B. Beweis- und Befangenheitsanträge, Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit und/oder des Angeklagten, stellen, selbst plädieren und dort einen eigenen Antrag zur Verurteilung stellen. In vielen Fällen, insbesondere bei Sexual-und (versuchten) Tötungsdelikten, steht den Geschädigten ein Opferanwalt auf Staatskosten auch schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zu. In anderen Fällen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe gewährt zu bekommen.

Adhäsionsverfahren

Um unnötige weitere Belastungen für den Geschädigten zu vermeiden, ist es häufig auch angezeigt, die aufgrund der Tat gegebenen zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegenüber dem Täter bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Durch ein solches Adhäsionsverfahren wird für den Geschädigten regelmäßig ein langwieriger und risikobelasteter Zivilprozess vermieden.

Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Weitere sozialrechtliche Entschädigungsmöglichkeiten gegenüber dem Staat sieht das OEG vor. Dem Staat obliegt die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass seine Bürger nicht verletzt werden. Wenn es dennoch zu einer gesundheitliche Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff kommt, ist der Staat in der Pflicht, die beim Geschädigten verursachten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen durch Versorgungsleistungen zu beseitigen oder wenigstens zu mildern. Hierfür ist ein entsprechender Antrag des Geschädigten erforderlich.

Gewaltschutzgesetz

Soweit weitere Übergriffe des Täters zu befürchten sind (z.B. bei Stalking, häuslicher Gewalt), räumt daneben auch das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit ein, auf dem zivilrechtlichen Rechtsweg eine sog. Gewaltschutzverfügung gegenüber dem Täter zu erlangen. Damit kann es dem Täter u.a. untersagt werden, sich dem Opfer bis auf eine bestimmte Entfernung zu nähern, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit dem Opfer direkt oder über Dritte Kontakt aufzunehmen.

Die umfassende Opfervertretung und -betreuung gehört zu den Schwerpunkten meiner anwaltlichen Tätigkeit. Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich sowohl als Opferanwältin, als auch als Verteidigerin tätig, da ich den regelmäßigen Perspektivwechsel und den damit möglichen Blick über den Tellerrand für sehr wichtig erachte. Gern stehe ich auch Ihnen unterstützend zur Seite. Rufen Sie an oder nehmen Sie Kontakt per E-Mail auf!


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