Sex im Kinderzimmer - So lange alles einvernehmlich ist, ist alles gut?

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Ein offenbar - noch immer - weit verbreiteter und gefährlicher Irrglaube.

Kinder und Jugendliche entdecken ihre Sexualität. Das ist auch gut und richtig so. Soll dies im Nachgang ohne strafrechtliche Folgen bleiben, sind allerdings hierbei die vom Gesetzgeber aufgestellten strikten Altersgrenzen zu berücksichtigen.

Sexuelle Handlungen an einem Kind (also jedem unter 14-jährigen) oder durch ein Kind sind ausnahmslos unter Strafe gestellt. Sexuelle Handlungen sind immer dann gegeben, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist, wobei es nicht auf die Motivation des „Täters“ ankommt. Damit ist also nicht nur der direkte Geschlechtsverkehr gemeint, sondern gerade auch die bei sich noch erforschenden und ausprobierenden Jugendlichen typischen Pettinghandlungen wie das Berühren und Streicheln der Geschlechtsorgane und deren näherer Umgebung, des unbekleideten Po´s und des Austauschs von Zungenküssen.

Nehmen 2 Jugendliche unter 14 Jahren derartige Handlungen an sich vor, bleibt dies für beide strafrechtlich folgenlos. Dies ändert sich aber mit Eintritt der Strafmündigkeit mit 14 Jahren. Ist dann einer der Sexualpartner noch unter 14 Jahren und der andere 14 oder älter, macht dieser sich nach dem Gesetz des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar, § 176 Abs. 1 StGB und sieht sich möglicherweise alsbald auf der Anklagebank vor dem Strafrichter wieder. Die Altersgrenze von 14 Jahren ist starr und allein entscheidend. Es kommt nicht darauf an, dass ein Einverständnis vorlag, vom wem die Initiative ausgegangen ist und dass kein Druck oder Gewalt angewandt wurde. Es ist auch nicht erforderlich, dass das tatsächliche Alter des Sexualpartners bekannt gewesen ist.

Wie in der Praxis derartige Sachverhalte bekannt und zum Gegenstand von Strafverfahren werden, ist völlig unterschiedlich und vielgestaltig. In den von mir bisher betreuten Verfahren waren es beispielsweise mal die Eltern, die hiervon erfahren haben und nicht einverstanden waren, mal war es im Nachgang enttäuschte Liebe, mal Dritte, die hiervon -z.B. durch Prahlerei - erfahren und Strafanzeige erstattet haben. 

Die nachfolgende Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter ist im Übrigen dann zwingende Folge, da auch die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz hier keine Möglichkeit mehr hat, das Verfahren einzustellen.


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