Widerruf Darlehensvertrag: Kaskadenverweis berechtigt bei Autokredit zu Widerruf

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Mit 2 Urteilen vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 525/19 und XI ZR 498/19) hat der Bundesgerichtshof erneut zum Widerruf von Darlehensverträgen zu entschieden. Bislang lehnte der BGH eine Widerrufbarkeit von Immobilienkrediten aufgrund des sog. Kaskadenverweises ab. Nunmehr gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf, wodurch die sog. Kaskadenverweisung wieder am Bedeutung gewonnen hat. 

EuGH: Kaskadenverweis ist unwirksam

Der Kaskadenverweis im Text der Widerrufsbelehrung lautet z.B.:

"Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat".

Der Verweis auf § 492 Abs.2 BGB, welcher seinerseits auf Art. 247 EGBGB verweist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam und hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Ein Widerruf ist daher grundsätzlich auch heute noch möglich. Dies haben nunmehr auch die ersten Instanzgerichte bestätigt.

Landgericht Heilbronn greift Urteil des EuGH auf

Mit Urteil vom 26.06.2020 hat das Landgericht Heilbronn die Rückabwicklung eines Autokredits nach Widerruf für zulässig erachtet, da die zugrundeliegende Widerrufsbelehrung den Kaskadenverweis enthielt (Az. Bi 6 127/20). Zudem hatte die Beklagte Bank Abweichungen vom Widerrufsmuster vorgenommen.

Landgericht Düsseldorf verwirft Widerrufsbelehrung der Santander Bank

Auch das Landgericht Düsseldorf hat am 17.07.2020 (Az. I-7 U 175/19) entschieden, dass die beklagte Santander Bank nicht das gesetzliche Muster in der Widerrufsbelehrung verwendet hat und diese hinsichtlich der Pflichtanhaben auf § 492 Abs.2 BGB verweise.

OLG Rostock will EuGH folgen

Auch das OLG Rostock hat in einem Hinweisbeschluss vom 26.03.2020 (Az. 1b 1 U 1/19) angekündigt, der Auffassung des EuGH zu folgen.

Entscheidungen des BGH vom 27.10.2020

Der BGH hat seine bisherige Haltung zum Kaskadenverweis nunmehr dahingehend konkretisiert, dass dann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht dem gesetzlichen Muster entspricht, die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Die beklagten Banken Land Rover Bank und Jaguar Bank hatten in ihren Widerrufsbelehrungen auf eine Restschuldversicherung hingewiesen und formuliert, dass diese im Falle eines Widerrufs ebenfalls als widerrufen gelte. Das Problem war, dass die Darlehensnehmer eine solche Restschuldversicherung gar nicht abgeschlossen hatten. Der BGH sah darin eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht.

Fazit: Hinsichtlich Immobiliendarlrhensverträgen bleibt der BGH dabei, dass ein Widerruf aufgrund Verweis bezüglich der Pflichtangaben auf § 492 Abs.2 BGB alleine nicht zum Widerruf berechtigt. Hingegen bei allgemeinen Darlehensverträgen wie Autokrediten ist der sog. Kaskadenverweis grundsätzlich unwirksam und berechtigt zum Widerruf.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt Darlehensnehmer bundesweit beim Widerruf von Darlehensverträgen und zu Fragen von Vorfälligkeitsentschädigungen und Bereitstellungszinsen. Sollten Sie Fragen zum Widerruf Ihres Darlehensvertrages haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Mehlig im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.







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