„Widerrufsjoker“ bei Autokrediten

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Durch Widerruf eines Autokredites aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Widerrufsbelehrung oder wegen Fehlens gesetzlicher Pflichtangaben kann auch der Autokauf rückabgewickelt und der PKW zurückgegeben werden.

Der Rechtstipp wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt.

„Widerrufsjoker“ bei Autokrediten

Bei fehlerhafter oder unzureichender Widerrufsbelehrung oder bei Fehlen gesetzlicher Pflichtangaben können Verbraucher ihre Autokredit widerrufen. Relevant wird dieses Thema seit Monaten aufgrund der Abgasskandale. Viele Dieselfahrer erhoffen sich dadurch, ihren Diesel loswerden zu können. Um von diesem besonderen Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. In diesem Rechtstipp wird überprüft, welche Möglichkeiten Verbraucher haben und welche Ansprüche Ihnen zustehen.

I. Verbundenes Geschäft gemäß § 358 Abs. 3 BGB

Wurde ein Autokauf gleichzeitig über eine Bank finanziert, handelt es sich dabei um ein verbundenes Geschäft. Hierbei ist es irrelevant, ob das Auto ein Diesel- oder Benzinfahrzeug ist. Dies passiert in der Praxis durch die Finanzierung über die Bank des Autoherstellers, wie z. B. die Volkswagen Bank oder Audi Bank oder aber auch, wenn der Hersteller den Kunden zu einer anderen Bank vermittelt. Diese Verträge beinhalten oft viele Fehler. So sind nicht nur neuere, sondern auch ältere Kreditverträge davon betroffen.

Darlehensverträge, die ein Auto nach § 358 Abs. 3 BGB finanzieren, sind Verbraucherdarlehensverträge, die innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden können. Jedoch beginnt diese Widerrufsfrist nicht, solange der Vertrag falsche Verbraucherinformationen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung enthält. Verbraucher können mitunter heute noch ihre Verträge widerrufen.

1. Beginn der Widerrufsfrist

Bevor der Kreditvertrag nicht in Schrift dem Darlehensnehmer zugestellt wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht (§ 126 BGB). Die 14-tätige Widerrufsfrist beginnt, sobald der Vertrag alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält.

II. Rechtsprechung zum „ewigen Widerrufsrecht“

1. Individualklagen

Urteile gegen Autobanken gibt es bereits, die das ewige Widerrufsrecht bestätigen.

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 17.01.2019 entschieden, dass ein Autokredit bei fehlenden Pflichtangaben ein Widerrufsrecht auch fast drei Jahre nach dem Kauf begründen kann. In dem obigen Fall reichte es aus, dass kein Hinweis auf die zuständige Europäische Zentralbank (EZB) als Aufsichtsbehörde erfolgte.

Auch das LG Berlin (Urteil vom 05.12.2017) hat entschieden, dass ein Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung nach eineinhalb Jahren möglich ist. Auch ein Widerrufsrecht nach längerer Zeit, ca. 21 Monate nach dem Fahrzeugkauf hat das LG Arnsberg aufgrund unvollständiger Belehrung dem Käufer zugesprochen, aber einen Wertersatz nach § 355, 357c BGB für den Darlehensgeber entschieden.

Weitere Urteile zugunsten des Verbrauchers bezüglich des Widerrufs nach Ablauf der Widerrufsfrist haben auch die Landgerichte Stuttgart und Ravensburg entschieden.

2. Musterfeststellungsklagen

Die erste Musterfeststellungsklage zum Widerruf von Autokrediten der Mercedes-Benz Bank, die dem OLG Stuttgart vorlag, ist gescheitert. Dabei ging es um formelle Gründe, nicht jedoch den Inhalt der Klage. Damit steht der Weg zur Musterfeststellungsklage nicht zu, aber die Individualklagen sind vielversprechend.

III. Rechtsfolgen bei Widerruf: Was bringt das dem Verbraucher

Bei einem erfolgreichen Widerruf des Kreditvertrags im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, erstehen Ansprüche sowohl auf Verbraucherseite als auch auf Seiten des Darlehensgebers.

1. Widerrufsfolgen: Ansprüche der Bank

Das Fahrzeug muss der Bank zurückgegeben werden.

Fraglich ist hier, ob bzw. in welcher Höhe der Bank auch ein Wertersatz für das Auto zusteht. Für Verträge noch vor dem 13. Juni 2014 konnte die Bank noch einen Wertersatz verlangen. Berechnet wurde der Wertersatz so: Bruttokaufpreis mal Anzahl der gefahrenen Kilometer geteilt durch die übliche Gesamtlaufleistung in Kilometern ergibt den Nutzungsersatz bis zur Rückgabe.

Zum 13. Juni 2014 gab es eine Gesetzesänderung zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU), die das Widerrufsrecht (§ 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB) veränderte. Danach sollen die Banken nicht mehr die Berechtigung haben, eine Nutzungsschädigung für das Fahrzeug bei fehlerhafter Belehrung zu erhalten. Zwar ist diese Thematik unter den Gerichten noch umstritten, dennoch gibt es Urteile, die zugunsten des Autokäufers entschieden haben. Das Landgericht Berlin hat in dem Urteil vom 15.02.2019 entschieden, dass der Verbraucher kein Wertersatz für das Fahrzeug zahlen muss, welches er seit Februar 2016 gefahren ist.

2. Widerrufsfolgen: Ansprüche des Verbrauchers

Im Falle der Rückabwicklung muss der Verbraucher nur mit der Bank zu tun haben (§ 358 Abs. 4 BGB). Bei einer Rückabwicklung steht dem Käufer die Rückzahlung von ggf. einer Anzahlung zu. Nach einem Urteil des BGH vom 3. März 2016 können Verbraucher bei einem erfolgreichen Widerruf eines verbundenen Geschäfts alle erbrachten Leistungen zurückfordern (AZ: IX ZR 132/15). Unter Juristen ist es zurzeit umstritten, ob darunter auch sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen fallen.

Natürlich wird dadurch auch die Restschuldversicherung gelöst und dem Verbraucher stehen auch hier die nicht verbrauchten Prämien zu.

Fazit

Die Urteile der Gerichte sind zu begrüßen und das „ewige Widerrufsrecht“ gibt dem Verbraucher nicht nur das Recht, sich von fehlerhaften Kreditverträgen zu lösen. Dadurch werden auch die Banken einigermaßen gezwungen, wichtige Informationen in den Vertragsunterlagen zur Verfügung zu stellen, u. a. vollständige Angaben zur Vertragskündigung und den Widerrufsfolgen, Angaben zum Tageszins sowie Hinweise bei Restschuldversicherungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Fälle bezüglich des Wertersatzes entschieden werden. Haben auch Sie einen darlehensfinanzierten Autokauf getätigt, prüft Herr Fürstenow von der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei gerne, ob Ihnen ein derartiges Widerrufsrecht zusteht und berät Sie gerne über Ihr Widerrufsrecht.



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