Wie beantrage ich Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Schule?

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Aufgrund der ausführlichen Entscheidung des Bayerischen VGH vom 28.05.2014 – Az.: 7 B 14.22 – und dem darauffolgenden Urteil des 6. Senates des BVerwG – Az.: 6 C 33/14 – vom 29.07.2015 (Legasthenie-Urteile) erkannte der Bayerische Gesetzgeber endlich die Notwendigkeit, Nachteilsausgleich und Notenschutz selbst zu regeln. 

Der Bayerische Gesetzgeber fügte dem Art. 52 BayEUG den neuen Abs. 5 an und erließ eine neue Bayerische Schulordnung. Seit Inkrafttreten der neuen BaySchO zum 01.08.2016 sind Nachteilsausgleich und Notenschutz in den §§ 31 ff BaySchO geregelt. Wichtig ist hierbei, dass die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz immer einen schriftlichen Antrag des volljährigen Schülers/Schülerin oder der Erziehungsberechtigten voraussetzt. 

Dem Antrag ist ein aussagekräftiges fachärztliches Attest beizufügen, welches Auskunft gibt über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder über die chronische Erkrankung, vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 BaySchuO. 

Die individuelle Unterstützung, d. h. die konkrete Maßnahme des Nachteilsausgleichs, kann für jeden Antragsteller unterschiedlich sein und bestimmt sich durch die jeweilige Beeinträchtigung des Einzelnen. 

Der Antragsteller ist hierbei nicht an einen formellen Antrag gebunden (z. B. Zeitverlängerung bei Prüfungen für Legastheniker) sondern kann individuell auf die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des abstellen und dafür einen passenden Ausgleich beantragen.

Bei Fragen zur Antragstellung auf Ausgleich krankheitsbedingter Nachteile oder bei der Durchsetzung der bestehenden Rechte gegenüber Behörden beraten wir Sie gerne.


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