Wie das Arbeitsrecht die Arbeit an Sonn- und Feiertagen regelt

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Das Arbeitsrecht regelt die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Am Wochenende haben die Arbeitnehmer meist das besondere Bedürfnis, sich auszuruhen oder ihr Privatleben zu pflegen. Daher verbietet das Arbeitsrecht ihm Rahmen des Arbeitszeit-Gesetzes in Deutschland grundsätzlich die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen.

Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Entsprechende Genehmigungen erteilen Behörden, sofern die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Um eine arbeitsrechtliche Bewilligung gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG zu erhalten, muss der Arbeitgeber die gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten ausgeschöpft haben.


Wann ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt?

Gemäß dem deutschen Arbeitszeitgesetz ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen normalerweise verboten. Das schließt die Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr am Sonntag ein. § 10 ArbZG führt jedoch zahlreiche arbeitsrechtliche Ausnahmen aus. Dazu gehören unter anderem folgende Berufsfelder:

  • Polizei
  • Feuerwehr
  • Krankenhaus
  • Notdienst
  • Gastronomie


Dürfen Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen? 

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO die Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen. Allerdings ist das arbeitsrechtlich nur möglich, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder die Betriebs-Vereinbarung keine Sonn- und Feiertagsarbeit ausschließt. Dabei muss die Weisung zur Sonntagsarbeit arbeitsrechtlich zulässig sein. Der Arbeitgeber hat sich auf eine Ausnahme-Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder auf Bestimmungen des Arbeitszeit-Gesetzes zu berufen.


Zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit mit Ausnahme-Genehmigung

Die zuständige Aufsichtsbehörde hat gemäß § 13 Abs. 1-5 ArbZG die Befugnis, Sonn- und Feiertagsarbeit in bestimmten Fällen zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück entschied hierzu folgenden Fall: Die Gewerkschaft eines Merchandise-Unternehmens klagte gegen die Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit, die die Aufsichtsbehörde erteilte. Die Genehmigung beruhte auf § 13 Abs. 5 ArbZG. Demnach ist diese arbeitsrechtlich möglich, wenn Konkurrenz-Betriebe im Ausland längere Betriebszeiten haben und dies die Wettbewerbs-Fähigkeit des antragstellenden Betriebs beeinträchtigt.

Das Gericht entschied, dass das Unternehmen die zulässige Betriebszeit nicht weitgehend ausschöpfte. Außerdem war der Zusatz, dass die Bewilligung nur bei Auftragsspitzen verwendet werden dürfe, zu unbestimmt (Urt. v. 11. Oktober 2023, Az. 1 A 119/22). Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist Sonn- und Feiertagsarbeit möglich, um erheblichen Schaden zu verhindern. Wichtig hierbei ist, dass im Arbeitsrecht die Weihnachtszeit nicht darunterfällt. Denn diese ist ein jährliches und daher absehbares Ereignis. So entschied das Bundesverwaltungs-Gericht (BVerwG) im Falle Amazon (Urt. v. 27.01.2021, Az. 8 C 3.20).


Schutzvorschriften für Sonn- und Feiertagsarbeit

Für Sonn- und Feiertagsarbeit gelten im Arbeitsrecht spezielle Schutzvorschriften, selbst wenn sie im Einzelfall erlaubt ist. Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag für jeden Sonn- und Feiertag. Diesen Ersatzruhetag muss der Arbeitgeber in direktem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von elf Stunden gewähren. Mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei bleiben. Außerdem darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen in der Regel nicht mehr als acht Stunden betragen. Zehn Stunden sind möglich, sofern der Arbeitgeber dies innerhalb von sechs Monaten ausgleicht.


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