Wie erfolgt der Pflichtteilsentzug?

  • 1 Minuten Lesezeit

1. Gründe für Pflichtteilsentziehung

Die Gründe für die Pflichtteilsentziehung sind in § 2333 BGB genannt.

2. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigt kann ein Abkömmling des Erblassers sein, der Ehegatte des Erblassers oder seine Eltern.

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, er ist vererblich und übertragbar (§2317 BGB).

3. Schriftformerfordernis

Will der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, muss der Erblasser dies zwingend schriftlich tun. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung (§ 2336 I BGB), also entweder durch handschriftliches oder notarielles Testament.

In der letztwilligen Verfügung muss der Grund des Pflichtteilsentzugs angegeben werden. Die Anforderungen an die Nennung des Grundes und der gesamten Umstände, die zu diesem Schritt geführt haben, sind sehr hoch. 

Für einen Pflichtteilsentzug ist nicht ausreichend, dass die Gründe, die zu einer Pflichtteilsentziehung führen können, nur angenommen werden, also nicht in der letztwilligen Verfügung niedergeschrieben sind. 

Wurden durch den Erblasser die obigen Vorgaben nicht beachtet, ist ein Pflichtteilsentzug nicht möglich. In diesem Falle hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf seinen Pflichtteil. 

Haben Sie Fragen zum Pflichtteilsrecht? Ich stehe Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt zu mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema