Wie wehrt man sich gegen behördliches Handeln

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Als Betroffene einer behördlichen Maßnahme gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten, sich dagegen gerichtlich oder auch ohne ein Gericht zu bemühen – zur Wehr zu setzen.

Insbesondere das sogenannte hoheitliche Handeln (im Über-/Unterordnungsverhältnis) unterliegt einer strengen Kontrolle. Denn alle staatlichen Maßnahmen müssen sich am Recht und an Gesetz orientieren und dürfen nicht willkürlich sein.

a) formlose Rechtsbehelfe

Sind Sie von einer behördlichen Maßnahme betroffen bzw. sogar mit dem Verhalten bestimmter Mitarbeiter unzufrieden stehen hierfür die sogenannten formlosen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sie sind deshalb formlos, weil sich nicht an eine bestimmte Form und auch an keine Frist gebunden sind. Das Verfahren ist zudem kostenfrei. Jedoch besteht hierbei kein Anspruch auf das entsprechende Ergebnis bzw. die erhoffte Maßnahme. Vielmehr muss die Behörde den jeweiligen Rechtsbehelf nur „bearbeiten“.

Dabei kann gegen eine bestimmte Maßnahme einer Behörde (z. B. Ablehnung eines Antrags, Verweigerung einer Auskunft) eine Gegenvorstellung eingelegt werden. Hierbei wird der Ausgangsbehörde die Sach- und Rechtslage nochmals erläutert. Nachteil ist, dass bei Ablehnungen etc. auch Fristen für die förmlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch/Klage) laufen und man ggf. Gefahr läuft sich zu sehr auf die Gegenvorstellung zu konzentrieren, stattdessen aber die zwingenden Fristen versäumt.

Möglich ist auch, das Handeln an die übergeordnete Behörde zur Überprüfung zu überlassen, mittels einer Aufsichtsbeschwerde. Hier prüft die Aufsichtsbehörde nochmals, ob die Ausgangsbehörde fehlerfrei gearbeitet hat. Auch hier gilt: keine Form, keine Frist.

Möchte man sich über das Verhalten bestimmter Personen beschweren, so steht die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung, sie wird in der Regel an den Dienstvorgesetzten (in der Regel Behördenchef) verfasst – auch hier besteht kein Formzwang.

Nachteil der formlosen Rechtsbehelfe ist die Tatsache, dass in der Regel die Behörde selbst ihr eigenes Handeln nachprüft und man hierbei keine gerichtliche Entscheidung erzwingen kann.

b) förmliche Rechtsbehelfe

Gegen sämtliches Verwaltungshandeln stehen jedoch auch sog. förmliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, in der Regel sind das Widerspruch und Klage.

Der Widerspruch ist das sogenannte Vorverfahren, es wird mit Widerspruchseinlegung eingeleitet und endet entweder mit der Abhilfe oder mit einem Widerspruchsbescheid. Hierbei prüft die Behörde bzw. die sogenannte Widerspruchsbehörde das Verwaltungshandeln nach. Der Widerspruch ist an eine Form und Frist gebunden. Das Verfahren ist auch in der Regel mit Kosten verbunden. In vielen Bundesländern und auf vielen Rechtsgebieten wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft.

Darüber hinaus besteht gegen Verwaltungshandeln auch die Klagemöglichkeit. Je nach Art des Handelns der Behörde stehen verschiedene Klagemöglichkeiten bzw. Anträge zur Verfügung. Auch hier gilt, es müssen bestimmte Form und ggf. eine Frist eingehalten werden. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bzw. vor den Oberverwaltungsgerichten ist meist auch mit Gerichtskosten verbunden.

Je nachdem wie eine Behörde gehandelt hat und was das Rechtsschutzziel ist macht es Sinn nur die formlosen oder nur die förmlichen oder sogar beide Rechtsbehelfe auszuschöpfen.

Der Artikel ist kein Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall. Fragen zu konkreten Einzelfällen können gerne gestellt werden, es handelt sich in solchem Fall um eine (kostenpflichtige) Erstberatung.


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