Wintergarten als Nebenanlage und Befreiung vom Bebauungsplan

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Mit dem Thema Befreiungen vom Bebauungsplan müssen sich immer wieder Behörden und anschließend Verwaltungsgerichte beschäftigen.

Grundsätzlich muss so gebaut werden, wie es ein Bebauungsplan vorschreibt. Möglich sind allerdings Ausnahmen und Befreiungen. In diesem Bereich spielen sich meist die Streitigkeiten ab, sowohl was die Baugenehmigung angeht, als auch im Rahmen von Nachbarrecht.

Selbst kleinere Anbauten können im Rahmen von Befreiungen eine Rolle spielen, wie der folgende Fall zeigt. Der Kläger wollte an ein in den 60er Jahren genehmigtes Wohnhaus einen Wintergarten anbauen, der allerdings außerhalb der Baugrenzen angebaut werden sollte. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Der Kläger zog vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage ab (Urteil vom 23.11.2023 - 6 K 2971/21).

Einerseits könnte man die Vorschriften aus der Baunutzungsverordnung anwenden. Dort ist geregelt, dass auch Nebenanlagen in den Baugrenzen zulässig sind. Ob ein Wintergarten eine Nebenanlage ist, darüber lässt sich streiten, das Gericht sah es allerdings nicht als eine solche an, da der Wintergarten dem Hauptgebäude dient.

Zwar wurde ein weiterer Wintergarten bereits außerhalb der Baugrenze genehmigt, allerdings war auch das kein Argument für das Gericht. Im Rahmen der Prüfung von Befreiungen kommt es grundsätzlich nicht entscheidend darauf an, ob auf Nachbargrundstücken bzw. dem Baugrundstück selbst bereits Befreiungen erteilt worden sind. Dies kann zwar im Rahmen des Ermessens eine Rolle spielen. Entscheid ist vor allem wie die Behörde die Ablehnung begründet, insbesondere ob beispielsweise "Grundzüge der Planung" und das Nachbarrecht berührt sind.

Foto(s): Janus Galka


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