Winterreifen – Was es zu beachten gilt!

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Die wohl bekannteste Faustregel im Volksmund für Reifenwechsel besagt: „Winterreifen von “O“ bis “O“ (von Oktober bis Ostern). Aber gibt es tatsächlich eine Winterreifenpflicht in Deutschland für einen konkret bestimmten Zeitraum? Nein, eine generelle Winterreifenpflicht existiert nicht. Entgegen der Faustregel ist man also nicht verpflichtet ab einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. ab Oktober Winterreifen aufzuziehen.

Stattdessen hat der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung (§ 2 Abs. 3a StVO) Folgendes geregelt: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte darf nur mit Reifen für winterliche Wetterverhältnisse gefahren werden. Welche Reifen das genau sind, hat der Gesetzgeber in § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung klargestellt.

Als Winterreifen werden Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) anerkannt. Darüber hinaus dürfen noch bis zum 30.09.2024 M+S Reifen als Winterreifen verwendet werden, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden.

Von dieser „situativen Winterreifenpflicht“ sind einspurige Kraftfahrzeuge (z.B. Motorräder), Stapler und Nutzfahrzeuge der Land- und Fortwirtschaft ausgenommen.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass auch Winterreifen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter aufweisen müssen.

Wer bei winterlichen Verhältnissen keine Winterreifen aufgezogen hat, muss mit einem Bußgeld von 60,00 € und 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg rechnen. Bei Behinderung werden 80,00 €/ 1 Punkt fällig, mit Gefährdung ergibt sich ein Bußgeld von 100,00 €/ 1 Punkt und im Falle eines Unfalls erhöht sich das Bußgeld sogar auf 120,00 €/ 1 Punkt. Ebenso wird ein Bußgeld verhängt, wenn die Winterreifen nicht die erforderliche Mindestprofiltiefe aufweisen (60,00 €/ 1 Punkt).

Auch der Halter, der die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bei winterlichen Wetterverhältnissen ohne Winterreifen anordnet oder zulässt, muss mit einem Bußgeld von 75,00 € und 1 Punkt rechnen.

Kommt es bei winterlichen Witterungsverhältnissen zu einem Unfall, weil das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet war, können die Leistungen in der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit erheblich gekürzt werden. Zu Problemen kann es auch bei einem unverschuldeten Unfall kommen, ggf. muss man sich von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden wegen erhöhter Betriebsgefahr anrechnen lassen.

Sollten Sie eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie bei winterlichen Wetterverhältnissen ohne Winterreifen gefahren sind, wenden Sie sich an mich, ich berate Sie gern.

Foto(s): ©Adobe Stock/Alexanderuhrin

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