Wirecard AG – kostenlose individuelle Erstberatung

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Erste Vorwürfe im Januar 2019

Seitdem die Financial Times am 30.01.2019 erstmals den Verdacht auf unseriöse Geschäftspraktiken bei der Wirecard AG erhob, ist der Aktienkurs des Unternehmens nicht mehr zur Ruhe gekommen.

Vorläufiger Höhepunkt der Kurseskapaden war der 18.06.2020, als die angekündigte Veröffentlichung des Jahresabschlusses für 2019 erneut verschoben werden musste, da der Wirtschaftsprüfer kein Testat erteilen konnte. Dabei hat die Unternehmensführung erstmals eingeräumt, dass Treuhandkonten nicht zugeordnet werden konnten. Der Kurs der Wirecard Aktie ist seither dramatisch eingebrochen.

Bankguthaben besteht wohl nicht

Heute gab der Vorstand der Wirecard AG bekannt, dass das bisher zugunsten der Wirecard ausgewiesene Bankguthaben von 1,9 Milliarden Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht besteht.

Zweifelhafter Umgang mit den Vorwürfen

Viele Aktionäre stehen nun vor einem Scherbenhaufen. Zwar war die Aktie bereits seit einiger Zeit mit einer entsprechenden Risikostufe eingeordnet worden. Allerdings war oft zu hören, dass das Unternehmen schlicht zu schnell gewachsen sei, dabei vom eigenen Erfolg überholt worden war und es bislang schlicht versäumt habe, entsprechende Strukturen im Berichtswesen zu schaffen.

Vor allem aber bestritt die Unternehmensführung stets alle Vorwürfe. Selbst nachdem der Bericht über die Sonderuntersuchung durch die KPMG erhebliche Unzulänglichkeiten zu Tage förderte, gab Wirecard am 28.04.2020 bekannt, belastende Belege für die öffentlich erhobenen Vorwürfe der Bilanzmanipulation seien nicht gefunden worden.

Am 25.05.2020 meldete Wirecard, die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und die Bilanzpressekonferenz würden am 18.06.2020 stattfinden. Man erwarte ein unein­geschränktes Testat.

Publizitätspflicht börsennotierter Unternehmen

Investoren können ihre Anlageentscheidung nur auf der Grundlage von vollständigen und richtigen Informationen treffen. Daher hat der Gesetzgeber angeordnet, dass ein börsennotiertes Unternehmen alle internen Informationen, die sich auf den Kurs des zugrundeliegenden Wertpapiers auswirken können, unverzüglich öffentlich bekannt macht. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann Schadensersatzansprüche begründen.

Vor diesem Hintergrund sehen wir deutliche Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Publizitätspflichten durch die Wirecard AG und empfehlen Aktionären, sich dringend über ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren, insbesondere im Hinblick auf eine Musterklage.

Einzelfallbetreuung durch unsere Kanzlei

Unsere Anwaltskanzlei bietet betroffenen Investoren hierzu eine kostenlose individuelle Erstberatung an und erörtert gerne die rechtlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Chancen, Kosten und Risiken im Einzelfall.

Dragisa Andjelkovic

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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