Wirkung der deutschen Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie 2018/843

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Am 01. Januar 2020 trat das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Fünften EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft.

Das neue Gesetz enthält zahlreiche Änderungen, insbesondere im Geldwäschegesetz (GwG) und bezüglich des Transparenzregisters. Hierdurch sollen eine bessere Aufdeckung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und deren Prävention erreicht werden. 

 

Im Folgenden einige der wichtigsten Änderungen:

 

Zunächst gibt es eine wichtige Änderung hinsichtlich sog. Kryptowerte. Dies sind digitale Darstellungen eines Wertes, die von keiner öffentlichen Stelle oder Zentralbank emittiert oder garantiert werden. Sie besitzen nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld, werden aber im Verkehr dennoch als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert oder dienen Anlagezwecken. Sie werden auf elektronischem Wege gespeichert, übertragen und gehandelt.

Kryptowerte werden mit dem neuen Gesetz als Finanzinstrumente akzeptiert. Zudem werden solche Unternehmen, die Kryptoverwahrgeschäfte betreiben, als Finanzdienstleistungsinstitute anerkannt. Bei Kryptoverwahrgeschäften handelt es sich um die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu speichern, zu halten oder für andere zu übertragen. Diese Unternehmen werden sodann zu Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG und unterfallen dem von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) regulierten und überwachten Finanzsektor.

 

Außerdem werden auch Rechtsanwälte zu Verpflichteten nach dem GwG, soweit sie bei Beratungen in den Bereichen M&A oder Steuern tätig werden. Ihnen kommt die Pflicht zu, gegebenenfalls ihre Mandanten geldwäscherechtlich zu identifizieren.

 

Immobilienmakler treffen die neue Regelung insofern, als dass sie neben der gewerblichen Vermittlung im Rahmen des Kaufs und Verkaufs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch bei der gewerblichen Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen und hinsichtlich gewerblichen Räumen und Wohnungen zu Verpflichteten nach dem GwG werden. Dies gilt in diesem Bereich immer im Rahmen der Vermittlung von Kaufverträgen, bei Miet- und Pachtverträgen aber erst ab einer Nettokaltmiete von 10.000 EUR.

 

Im Weiteren sind auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter mit einer Lagerhaltung in Zollfreigebieten bei Transaktionen ab 10.000 EUR von der neuen Verpflichtung betroffen.

 

Zuletzt werden auch Gerichte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts dazu verpflichtet, bei öffentlichen Versteigerungen geldwäscherechtliche Identifizierungs- und Meldepflichten zu erfüllen, soweit es sich um Barzahlungen ab EUR 10.000,00 pro versteigerter Sache handelt. Zudem muss hierbei mit der Financial Intelligence Unit (FIU) zusammengearbeitet werden.

 

Inkassodienstleister und solche Holdinggesellschaften, die sich lediglich an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors beteiligen und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbezirks verbundenen Aufgaben hinaus tätig sind, gelten hingegen nicht mehr als Verpflichtete nach dem GwG.

 

In all diesen Bereichen werden geldwäscherechtliche Pflichten, allgemeine Sorgfaltspflichten und auch das Risikomanagement erweitert, was sich dem GwG im Einzelnen genau entnehmen lässt. So müssen Verpflichtete etwa bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer eingetragenen Personengesellschaft, einer juristischen Person oder Trusts von dem Geschäftspartner einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister erbringen oder einen entsprechenden Auszug einholen.

 

Daneben werden die Sorgfaltspflichten bei Beteiligung eines sog. „Hochrisikostaates“, also einem solchem mit erhöhten Geldwäscherisiko, oder einer dort ansässigen natürlichen oder juristischen Person verstärkt. 

 

Weiterhin ist die Meldepflicht von Berufsgeheimnisträgern, insbesondere von Notaren und Rechtsanwälten im Bereich des Immobilienerwerbs, erweitert worden.

 

Das Transparenzregister ist aufgrund des neuen Gesetzes allen Mitgliedern der Öffentlichkeit der Einsichtnahme zugänglich, auch ohne dass ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Die Betroffenen werden über die Offenlegung nicht informiert, jedoch kann von der registerführenden Stelle Auskunft hierüber verlangt werden. Hierbei werden die Informationen über die Einsichtnahme in anonymisierter Fassung übermittelt. Dennoch besteht weiterhin die Möglichkeit, die Einsichtnahme zu begrenzen, soweit ein schutzwürdiges Interesse vorliegt.

Zur Steigerung der Datenqualität des Transparenzregisters wurde zudem die Pflicht eingeführt, etwaige Unstimmigkeiten zwischen Angaben des Transparenzregisters und eigenen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte zu melden. Bei Nichtbefolgung dieser Pflicht, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Verdachtsmeldungen können außerdem nunmehr als eine strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden, soweit die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 4 GwG erfüllt sind.

Letztendlich ist auch der Bußgeldkatalog erheblich erweitert worden, was sich insbesondere im Bereich des Transparenzregisters niederspiegelt. Hierbei wurde der bisherige Haftungsmaßstab aber weitgehend beibehalten, nur bei Verstößen gegen ausgewählte essentielle geldwäscherechtliche Grundpflichten reicht schon eine Fahrlässige Begehung aus, woran sich der angepasste Bußgeldkatalog orientiert.

Die Änderungen haben außerdem eine Stärkung der Financial Intelligence Unit (FIU) in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft zur Folge, sodass Verpflichtete sich dort elektronisch registrieren müssen – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

 

Zusammenfassend sollten alle Verpflichteten ihre internen Compliance-Strukturen und -Prozesse im Hinblick auf die neuen Regelungen prüfen und gegebenenfalls im Hinblick auf die verfolgten Ziele des neuen Gesetzes anpassen. Bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen an die FIU sollten stets auch die Anforderungen einer Selbstanzeige nach § 261 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein.



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