Wissenswertes im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel

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Zum Jahreswechsel stehen wieder einige gesetzliche Änderungen an. Hier die wichtigsten im Überblick:

1. Gesetzlicher Mindestlohn:

Denken Sie an die gesetzliche Lohnerhöhung zu Beginn des Jahres 2017!

Ab dem 01.01.2017 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn und allen abhängig Beschäftigten steht ab Januar kommenden Jahres grundsätzlich ein Anspruch auf einen Lohn von wenigstens 8,84 EUR brutto je gearbeiteter Stunde zu. Dies entspricht bei einer monatlichen Festvergütung (berechnet auf Basis der 40-Stunden-Woche) einem Betrag von brutto 1.532,27 EUR/Monat.

2. Verzugspauschale:

Seien Sie in der Pünktlichkeit der Lohnzahlung nicht nachlässig!

Seit Juli 2016 kann der Gläubiger (somit: der Arbeitnehmer) einer Entgeltforderung (somit: Lohn und Gehalt) bei Verzug des Schuldners (somit: des Arbeitgebers) zusätzlich zum Zinsanspruch einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale i. H. v. 40 EUR geltend machen. Es ist noch umstritten ist, ob die nach § 288 Absatz V BGB vom Schuldner zu zahlende Verzugspauschale auch bei Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Jedenfalls einige Arbeitsgerichte halten die Verzugspauschale auch im Arbeitsverhältnis bereits für anwendbar.

3. Ausschlussklauseln/Verfallfristen:

Prüfen Sie die Aktualität Ihrer Arbeitsverträge!

Die bisher in Arbeitsverträgen gängige Formulierung, dass „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn Sie nicht innerhalb einer Frist von ... ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden“ ist so nicht mehr zulässig. Seit der Neufassung des § 309 Nummer 13 BGB ist AGB-rechtlich nicht mehr die strengere Schriftform sondern nur die Vereinbarung der Textform (zB Computerfax, E-Mail oder SMS) als strengste Form zulässig.

Es wird abzuwarten sein, wie sich die Gesetzesänderung auf sonstige Erklärungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgegeben werden können (z. B. der Urlaubantrag oder der Antrag auf Zustimmung zu einer Nebentätigkeit) auswirken wird.

4. Urlaub:

Bauen Sie Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer rechtzeitig ab!

Bislang ging das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Buchstaben des Gesetzes davon aus, dass keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, den Urlaub von sich aus zu gewähren. Wer z. B. als Arbeitnehmer seinen Urlaub im Kalenderjahr nehmen konnte, aber nicht genommen hat, hatte Pech: der Jahresurlaub verfiel zum Jahresende. Nachdem nun bereits mehrere Landesarbeitsgerichte (LAGe) die Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen, wird fraglich und spannend sein, wie demnächst das BAG neu entscheiden wird.

Bis zu einer klärenden Entscheidung des BAG bedeuten die Entscheidungen der LAGe München, Köln und Berlin-Brandenburg für Arbeitgeber eine gewisse Rechtsunsicherheit. Wollen sich Arbeitgeber nicht dem Risiko entsprechender Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen, sollten sie bei einem möglichen anstehenden Urlaubsverfall die betreffenden Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern, von sich aus Urlaub zu nehmen und, falls diese der Aufforderung nicht nachkommen, notfalls einseitig Urlaub zuweisen.

Achten Sie bei der Vertragsgestaltung dringend auf eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub. Bei letzterem können Verfallregelungen weiterhin vereinbart und angewendet werden.

Christian Rothfuß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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