Wofür brauche ich einen Erbschein?

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  • Allgemeines

Tritt ein Erbfall ein, vollzieht sich der Vermögensübergang auf den oder die Erben kraft Gesetzes. Die Eigenschaft als Erbe tritt mithin nicht äußerlich hervor. Hier besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, dass sich der Erbe als solcher legitimieren kann und Dritte auf diese Legitimation vertrauen dürfen.

Mit dem Erbschein kann sich der oder die Erbe(n) gegenüber Privatpersonen, Unternehmen oder Behörden als Erbe ausweisen. Er ist ein amtliches Zeugnis und öffentliche Urkunde.
Der Erbschein weist aus, wer Erblasser ist, wer Erbe ist und wie groß der Erbteil ist. Bei einer Erbengemeinschaft wird an dieser Stelle eine Quote am Gesamtnachlass angegeben. Auch Beschränkungen wie Vor- und Nacherbschaft oder auch die Testamentsvollstreckung werden durch den Erbschein ausgewiesen.

  • Brauche ich zwingend einen Erbschein ?

In der Praxis kommt dem Erbschein dann erhebliche Bedeutung zu, wenn sich die Erben z.B. gegenüber einer Bank legitimieren wollen, um Auskünfte über zum Nachlass gehörendes Vermögen einzuholen und über dieses ggf. zu verfügen. Auch als Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Vermieter des Erblassers, spielt er eine wichtige Rolle. 

Es kann jedoch auch ein notarielles Testament ausreichend sein, um sich als Erbe zu legitimieren. Es ist also nicht immer zwingend notwendig einen Erbschein zu beantragen. 

  • Woher bekommt man den Erbschein ? 

Der Erbschein wird auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht als Abteilung des Amtsgerichts erteilt. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf die Meldeadresse kommt es hier nicht an.

Auch bei einem Notar kann ein Erbschein beantragt werden.

  • Welche Unterlagen benötigt man ?

Der Antragsteller muss durch öffentliche Urkunden belegen, dass der Erblasser verstorben ist (Sterbeurkunde des Erblassers), dass er Erbe geworden ist (etwa Geburts- und Heiratsurkunden oder Testament) und, dass andere Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen würden oder seinen Erbanteil gemindert hätten, nicht vorhanden sind.

Am sichersten ist es, zur Antragstellung sämtliche in Betracht kommende und vorhandenen Geburts- Sterbe- und Eheurkunden und natürlich auch ein ggf. vorhandenes Testament mitzunehmen. 

  • Was kostet ein Erbschein ?

Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins richten sich nach dem  Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Entscheidend ist hierbei der gesamte Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten. Dieser muss bei Antragstellung angegeben werden. Eine exakte Angabe ist nicht notwendig. Insbesondere der Wert von Immobilien oder Unternehmen kann geschätzt werden. 

Zur Orientierung:

Bei einem Nachlasswert von bis zu 10.000,00 EUR, belaufen sich die reinen Gebühren auf 75,00 EUR. Hinzukommen Bearbeitunsggebühren in etwa gleicher Höhe, so dass sich die Gesamtkosten auf ca. 150,00 EUR belaufen. Bei einem Nachlasswert von bis zu 500.000,00 EUR belaufen sich die Gesamtkosten auf etwa 1.870,00 EUR. 

Im Verhältnis zum Nachlasswert, sind die Kosten demnach noch überschaubar. 

  • Ist der Erbschein unwiderruflich ?

Nein. Hierzu regelt § 2361 BGB: "Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos."

Stellt sich also heraus, dass der Erbschein unrichtig ist, weil er etwa durch falsche Angaben bei Beantragung erschlichen wurde, wird er eingezogen oder für kraftlos erklärt. Der unrichtige Erbschein ist in diesem Fall an das Nachlassgericht zurückzugeben. Auch wäre denkbar, dass ein bislang unbekanntes Testament aufgefunden wurde und dieses Testament eine andere Erbfolge zur Konsequenz hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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