Zug-zum-Flug: Flug wegen eines verspäteten Zuges verpasst – wer muss zahlen?

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Wirbt ein Reiseveranstalter mit einem Zug-zum-Flug-Ticket und stellt er dieses ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung, haftet er für die Bahnverspätung.

Der Fall

In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, ein sog. Rail & Fly-Ticket. Der Zug zum Flughafen hatte jedoch Verspätung, so dass der Kläger den Flughafen zu spät erreichte und seinen Flug verpasste. Der Reisende war daher gezwungen, sich ein Ersatz-Flugticket zu beschaffen. Die Kosten dafür verlangte er von der Beklagten zurück. Diese verweigerte ihre Haftung mit der Begründung, die Bahnfahrt sei keine eigene Leistung.

Die Entscheidung

Das Landgericht Hannover gab dem Kläger Recht und entschied, ihm stehe einen Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten zu. Entscheidend für die Frage, ob die Reiseveranstalterin für die Zugverspätung haftet, sei es aus Sicht des Gerichts die Darstellung des Rail & Fly-Tickets durch die Reiseveranstalterin. Darf der Reisende davon ausgehen, dass es sich dabei um eine eigene Leistung handelt, hat die Reiseveranstalterin auch für die Bahnverspätung einzustehen. 

In dem zu entscheidenden Fall durfte der Reisende davon ausgehen, dass es sich dabei um eine eigene Leistung des Beklagten handelt und sie nicht bloß eine Vermittlerin ist. Dies war insbesondere deswegen anzunehmen, weil die Beklagte das Ticket ohne Zusatzentgelt zur Verfügung stellte. Darüber hinaus trug es auch das Logo der Reiseveranstalterin und wurde zusammen mit den anderen Reiseunterlagen gesendet. Das Bahnticket war auch nicht gesondert als Fremdleistung gekennzeichnet. Des Weiteren ist das Bahnticket auch nur in Verbindung mit dem Flugticket nutzbar.

Nach Ansicht des Gerichts spielt es dagegen keine Rolle, dass auf der Rückseite des Tickets ein Hinweis abgedruckt war, dass der Reisende für die rechtzeitige Ankunft am Flughafen selbst verantwortlich sei. Ein solcher Hinweis führt laut des Gerichts zu keiner Exkulpation der Reiseveranstalterin.


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