Zugewinnausgleich/Nießbrauch und Wohnrecht als Grundstücksbelastung

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Es geht um die Frage, mit welchem Wert Grundstücke, die mit einem Nießbrauch oder einem Wohnrecht belastet sind, im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Beispiel

Eine 60 Jahre alte Mutter überträgt ihrem Sohn eine Immobilie und behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. 20 Jahre später lässt der Sohn sich von seiner Ehefrau scheiden. Die Mutter des Ehemannes lebt im Zeitpunkt der Scheidung noch und ist inzwischen 80 Jahre alt. Anlässlich des durchgeführten Zugewinnausgleichs stellt sich die Frage, ob und ggf. wie das Wohnrecht als Grundstücksbelastung zu bewerten ist. 

Zwischen 1990 und 2006 hatte der BGH diese Frage praktikabel gelöst, indem das Wohnrecht sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs als auch im Endvermögen des Ehegatten unberücksichtigt blieb. Ab 2006 hat der BGH dann diese Rechtsprechung aufgegeben. Nun ist der BGH mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015 erfreulicherweise wieder zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt mit dem folgenden Leitsatz: 

„Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch (oder Wohnrecht; Anmerk. der Autorin) belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw.die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich.“ 

Die vom BGH wieder aufgenommene Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Vermögenszuwachs durch die abnehmende Wohnrechts- oder Nießbrauchsbelastung infolge der abnehmenden Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten nicht von den Eheleuten gemeinsam erwirtschaftet wurde. 

Der Wertzuwachs beruht allein auf der persönlichen Beziehung zwischen dem Ehegatten und dem Zuwendenden. Zu dem gleitenden Vermögenszuwachs durch die abnehmende Nießbrauchsbelastung hat der andere Ehegatte nichts beigetragen. Mithin kann auf die Einstelleung des Werts des Wohnrechts oder des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen insgesamt verzichtet werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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