Zur Höhe der Vertragsstrafe beim Versenden unerwünschter E-Mail-Werbung

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Vorsicht ist beim Versenden von E-Mail-Werbung geboten, ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers zum Empfang solcher Werbung beweissicher zu haben. Denn dies kann eine kostenpflichtige Abmahnung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach sich ziehen.

Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte dazu, es zu unterlassen den Verstoß zukünftig nochmals zu begehen. Im Fall eines erneuten Verstoßes verpflichtet sich der Abgemahnte in der Unterlassungserklärung daneben zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Eine solche Vertragsstrafenregelung ist zwingender Inhalt einer Unterlassungserklärung. Es reicht also nicht aus, sich nur dahingehend zu verpflichten, den Verstoß zukünftig nicht nochmals zu begehen.

Wie hoch eine solche Vertragsstrafe unter Kaufleuten ausfallen kann, darüber hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15). Im Streit stand eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR. Die Beklagte, tätig im Vertrieb von Werbemedien, wurde vom Betreiber einer Kfz-Werkstatt auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen, nachdem die Beklagte nach vorangegangener Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abermals eine Werbe-E-Mail an den Kläger ohne dessen Einwilligung verschickte.

Das Gericht befand, dass die geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen sei und lehnte eine Herabsetzung des Betrages ab. Es bestehe nach Auffassung des Gerichts kein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zur Zuwiderhandlung, also dem erneuten Zusenden einer unerwünschten E-Mail-Werbung. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Beklagte als Betreiberin eines Handelsgewerbes kaufmännisch tätig war.

Fazit: Beim Versenden von E-Mail-Werbung sollte unbedingt darauf geachtet werden, sich die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers beweissicher einzuholen. Dies geht in der Regel über das sogenannte „Double-Opt-In“-Verfahren. Sollte das Kind bereits in den Brunnen gefallen sein, und bei einem Verstoß eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sein, ist sicherzustellen, dass der Unterlassungsgläubiger keine weitere unerwünschten E-Mail-Werbung erhält. Andernfalls kann der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe verlangen, was teuer werden kann.


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