Zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Summierung von Einschränkungen aus verschiedenen Fachrichtungen

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Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.12.2003 (B 5 RJ 24/03)

Im Leitsatz formuliert das Bundessozialgericht wie folgt:

Werden Gutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen eingeholt, ist ein Sachverständiger mit der fachübergreifenden zusammenfassenden Einschätzung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit, auch mit Blick auf die ins Auge gefassten Verweisungstätigkeit, zu beauftragen, falls nicht auszuschließen ist, dass sich die festgestellten Leistungseinschränkungen aus der Sicht der jeweiligen Fachgebiete überschneiden und gegebenenfalls potenzieren können.

Das Gericht überschreitet die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung, wenn es – ohne Darlegung der eigenen Sachkompetenz – diese Gesamtbeurteilung selbst vornimmt.

Die bereits ältere Entscheidung hat noch immer hohe praktische Relevanz. In einer nennenswerten Anzahl von Mandaten und Verfahren weisen die Versicherten multiple Beeinträchtigungen auf. Orthopädische Beschwerden werden etwa durch eine Tumorerkrankung und zusätzlich psychische Leiden begleitet. In anderen Fällen begleiten orthopädische Schwierigkeiten etwa solche der Leistungsfähigkeit der Lunge oder des Verdauungstraktes. Die jeweiligen Sachverständigen aus den einzelnen Fachbereichen attestieren erhebliche qualitative Einschränkungen, sehen jedoch jeweils (in ihrem Fachgebiet) in quantitativer Hinsicht eine noch vollschichtige Leistungsfähigkeit von 6 und mehr Stunden täglich als gegeben.

Regelmäßig versäumt der Rentenversicherungsträger die vom BSG für erforderlich gehaltene Prüfung der Verstärkung der jeweiligen quantitativen Einschränkung, sondern stellt allein auf die Ergebnisse der Einzelbeurteilungen ab. Vielmehr versteht er sogar die weiteren Gutachten als Verstärkung des Ergebnisses des ersten Gutachtens.

TIPP: Lehnt der Rentenversicherungsträger in derartigen Fällen eine Erwerbsminderungsrente ab, sollten Sie Widerspruch oder auch Klage vor dem Sozialgericht einlegen und sich hierbei fachanwaltlich begleiten lassen.


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