Zwangsvollstreckung im Ausland

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Dieser Beitrag erläutert Fragen zur Zwangsvollstreckung in England. Nach der Registrierung des deutschen Titels in England und Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Gläubiger die Vollstreckung betreiben.

Welche Vollstreckungsrisiken gibt es?

Wie in Deutschland besteht für den Gläubiger auch in England das Risiko, dass der Schuldner über keine pfändbaren Vermögenswerte verfügt. Darüber hinaus habe ich in meiner langjährigen Vollstreckungspraxis die Erfahrung gemacht, dass Schuldner in England häufig nicht auffindbar sind, da es keine Meldepflicht gibt.
Der Gläubiger sollte sich daher vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen darüber im Klaren sein, dass eine Vollstreckung auch erfolglos verlaufen kann.

Brauche ich für die Zwangsvollstreckung einen englischen Anwalt?

Für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher (enforcement officer) zuständig. Die Beauftragung eines englischen Solicitors ist ratsam, wenn nicht lediglich die Vollstreckung bei dem Schuldner versucht werden soll, sondern bspw. Bankkonten oder Grundeigentum gepfändet werden sollen, denn hierfür sind Beschlüsse des Vollstreckungsgerichtes erforderlich. Legt der Schuldner in diesen Verfahren Rechtsmittel ein, ist eine Vertretung des Gläubigers im dem stattfindenden Verhandlungstermin ratsam. Etwas kostengünstiger kann es sein, deutsche Anwälte zu beauftragen, die auf die Vollstreckung in England spezialisiert sind. Auch dann muss man aber damit rechnen, dass erhebliche Kosten anfallen.

Wie leitet man die Zwangsvollstreckung ein?

Der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht die Durchführung der gewünschten konkreten Vollstreckungsmaßnahme beantragen. Das englische Recht kennt verschiedene Mittel der Zwangsvollstreckung:

  1. a) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (enforcement in assets)
    b) Forderungspfändung (third party debt order)
    c) Lohn- und Gehaltspfändungen (attachments of earnings)
    d) Zwangsvollstreckung in Grundstücke und andere Sicherheiten durch Eintragung von Grundpfandrechten (charging orders)

Die wichtigsten Vollstreckungsarten im Detail

a) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (enforcement in assets)
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners ist möglich. Hierfür wird von dem Vollstreckungsgericht ein Pfändungsauftrag erteilt (warrant of execution). Der vom Gericht beauftragte Gerichtsvollzieher wird bewegliche pfändbare Güter des Schuldners pfänden.

b) Vollstreckung in Forderungen (Bankkonten)

Weiß der Gläubiger von offenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte, können diese Forderungen pfänden werden. Dazu beantragt der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht die Pfändung. Das Gericht erlässt ein vorläufiges Zahlungsverbot (interim third party debt order) gegenüber Schuldner und Drittschuldner. Ist Drittschuldner eine Bank, wird sie verpflichtet innerhalb von sieben Tagen nach Zustimmung des vorläufigen Zahlungsverbots Auskunft über alle Konten und Kontostände zu erteilen. In der folgenden mündlichen Verhandlung muss der Gläubiger durch Vorlagen von Urkunden beweisen, dass der Schuldner die gepfändeten Forderungen innehat. Das Gericht entscheidet dann nach Sachlage und Anhörung aller Parteien, ein endgültiges Zahlungsverbot erteilt wird.

c) Lohnpfändung

Ist der Arbeitgeber des Schuldners bekannt, kann der Anspruch des Schuldners auf Lohnzahlung gepfändet werden (attachment of earning). Der Arbeitgeber hat den entsprechenden Teil des Lohnes abzuziehen und an den Gläubiger auszukehren. Pfändungsgrenzen sind zu beachten.

d) Vollstreckung in Immobilien / Land

Die häufigste und erfolgversprechendste Art der Vollstreckung wegen einer Forderung ist die Vollstreckung in Grundstücke. Die Mehrzahl der Einwohner Englands besitzt Grundeigentum. Eine Suche im Grundbuch gibt Aufschluss über Eigentümerstellungen. Ist die Suche erfolgreich, kann der Gläubiger das Grundstück mit seiner Forderung zur Sicherung belasten (charge). Hierfür beantragt der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht den Erlaß einer charging order.

Nach Prüfung des Antrags erlässt das Gericht eine vorläufige Anordnung (interim charging order). Nach einer Anhörung der Beteiligten durch das Gericht, erteilt das Gericht eine endgültige Anordnung (final charging order) wird. Zahlt der Schuldner nach Zahlungsaufforderung nicht, darf der Gläubiger das Grundstück verkaufen. Hierfür muss der Gläubiger bei dem Vollstreckungsgericht die Genehmigung zum Verkauf einholen.

Wer trägt die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahmen?

Kostenschuldner ist zunächst der Gläubiger, d.h. er muss alle für die Vollstreckungskosten einen Vorschuss leisten. Diese Kosten werden im Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner vollstreckt. Verläuft die Vollstreckung erfolgreich, erhält der Gläubiger die ihm entstandenen Kosten und Auslagen erstattet.
Im Vollstreckungsverfahren entstehen verschiedenste Kosten. Das englische Vollstreckungsgericht erhält für jeden Vollstreckungsantrag eine Gerichtsgebühr, welche abhängig vom Streitwert ermittelt wird. Darüber hinaus erhalten der Gerichtsvollzieher und auch der Anwalt des Gläubigers Gebühren.

Entstehen weitere Kosten?

Ein nicht unerheblicher Kostenanteil entfällt auf Übersetzungskosten, da die Gerichtssprache Englisch ist. Diese Kosten sind keine Vollstreckungskosten, werden folglich nicht von Amts wegen von dem Vollstreckungsgericht zuerkannt. Sie sind jedoch im Rahmen des Schadenersatzes erstattungsfähig.



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