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Schiedsvereinbarung: Schlichtung ohne staatliche Gerichtsbarkeit

  • 4 Minuten Lesezeit

Für Rechtsstreitigkeiten, die von den Konfliktparteien schnell und vertraulich abgeschlossen werden wollen, bietet sich die sogenannte Schiedsvereinbarung an. Statt bei einem staatlichen Gericht liegt die Entscheidung bei einem privaten Schiedsgericht. Welche Besonderheiten für Inhalt und Form der Schiedsvereinbarung gelten, wann sie unwirksam ist und welches anwendbare Recht gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.  

Schiedsvereinbarung: Was ist das? 

Eine Schiedsvereinbarung ist ein Übereinkommen zweier Parteien, eine oder mehrere Streitigkeiten, die aus vertraglicher oder nicht vertraglicher Natur entstanden sind, durch ein Schiedsgericht zu klären. Die Vereinbarung kann dabei sowohl aktuelle als auch künftige Rechtsbeziehungen abdecken.  

Falls nicht anders von den beteiligten Parteien vereinbart, gilt das anwendbare Recht gemäß den §§ 1025–1066 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses findet Anwendung, außer die Parteien entscheiden sich, eine eigene Schiedsordnung aufzusetzen. Handelt es sich wiederum um Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, findet gemäß § 101 ff. Arbeitsgrundgesetz ArbGG die ZPO keine Anwendung. 

Mit der Schiedsvereinbarung setzt man die Zuständigkeitsordnung fest und geht damit auch bestimmte Pflichten ein:  

  • Verzicht, ein staatliches Verfahren einzuleiten 

  • Beteiligung bei der Bestellung des Schiedsgerichts und am Kostenvorschuss 

  • Umsetzung des Schiedsspruchs 

  • Einhaltung der Verfahrensvertraulichkeit 

Schiedsvereinbarung: Kern des Schiedsverfahrens 

Die Basis eines jeden Schiedsverfahrens, z. B. im Baurecht oder Vereinsrecht, ist eine wirksame Schiedsvereinbarung. Sie muss wie jeder Vertrag auf seine Wirksamkeit kontrolliert werden, wobei auf den Rechtsschutz beider Parteien zu achten ist. Das Rechtsgeschäft hat sich gemäß § 138 Abs. 1 an die guten Sitten zu halten, andernfalls gilt es als nichtig. Für Schiedsverfahren, die im Ausland stattfinden sollen, gelten hinsichtlich der Formvorschriften besondere Regelungen nach Art. 11 Einführungsgesetz Bürgerliche Gesetzbuch EGBGB. 

Inhalt und Form der Schiedsvereinbarung 

Alle Streitigkeiten müssen zum einen einbezogen sowie hinreichend beschrieben werden und zum anderen eine rechtliche Komponente aufweisen. Die Schiedsvereinbarung kann als sogenannte Schiedsklausel in einem Vertrag, beispielsweise einem Gesellschaftsvertrag, abgeschlossen werden. Möglich ist auch eine selbstständige Vereinbarung, auch Schiedsabrede genannt. Diese kann von Unternehmern in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. In der Schiedsklausel sollte neben der genauen Bezeichnung des Vertrages das zuständige Schiedsgericht aufgeführt werden.  

Formulierungsbeispiel für eine Schiedsklausel: 

Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben,  

(1) ist folgendes Verfahrensrecht anzuwenden:                           

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter/drei Schiedsrichtern 

 Name(n) des(r) Schiedsrichter(s):                          

(3) Die Verfahrenssprache ist                          

(4) Der Schiedsort ist                          

Handelt es sich um internationale Geschäfte, sind in Bezug auf die AGB von den Parteien strengere Vorschriften zu beachten. Für die Einbeziehung der passenden Schiedsklausel und Rechtswahl ist nicht zuletzt eine Prüfung der Verträge durch einen Anwalt für Schiedsgerichtsbarkeit zu empfehlen. Auf anwalt.de finden Sie im Nu den richtigen Anwalt!  

Gemäß §1031 ZPO muss die Schiedsvereinbarung in Form eines von beiden Streitparteien unterzeichneten Dokuments geschlossen werden. Als Vereinbarungsnachweis gelten verschiedene Formen der Nachrichtenübermittlung als rechtskräftig: in schriftlich dokumentierter Form oder als andere speicherbare Nachrichten wie dem E-Mail-Verkehr. Neben der schriftlichen Form kann die Schiedsvereinbarung auch elektronisch verfasst werden (§ 126a Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Möglich ist eine Schiedsvereinbarung auch in Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. 

Für eine Schiedsvereinbarung, bei der Verbraucher beteiligt sind, gelten höhere Anforderungen. Zusätzlich muss hier eine von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnete Urkunde beigelegt werden. 

Welche Vorteile bietet eine Schiedsvereinbarung? 

Im Gegensatz zur staatlichen Gerichtsbarkeit können die Vertragsparteien den Schiedsvertrag freier und individueller auf ihre Bedürfnisse abgestimmt gestalten. Neben der Verfahrenssprache können sie auch den Ort für das Schiedsverfahren selbst bestimmen. Bezüglich der erforderlichen Sachkenntnisse steht es den Vertragsparteien frei, eigenständig einen Schiedsrichter zu wählen, der über die nötigen Fachkenntnisse verfügt. Infrage kommen Wirtschaftsexperten, Sachprüfer und Rechtsanwälte. anwalt.de hält für Sie den passenden Anwalt mit Schwerpunkt Schiedsgerichtbarkeit bereit. Nutzen Sie jetzt unsere praktische Suche und wählen Sie aus allen Anwälten den passenden aus!

Ein weiterer Vorzug einer Schiedsvereinbarung im Gegensatz zu staatlichen Gerichtsverfahren ist die Kosten- und Zeiteinsparung. Schiedsverfahren durchlaufen nur eine Instanz bei den Schiedsgerichten, was in der Regel zu einem günstigeren und schnelleren Verfahrensabschluss führt.  

Wann ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam?

Die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung kann entweder aus subjektiver oder objektiver Sicht bestehen. Eine subjektive Unwirksamkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn eine der Vertragsparteien der Schiedsvereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses als geschäftsunfähig gilt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn zwischen Vater und Kind im geschäftsunfähigen Alter eine Vereinbarung getroffen wird, nach der die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch vor einem Familienschiedsgericht erfolgen soll.  

Eine objektive Unwirksamkeit liegt vor, wenn 

  • der Streitgegenstand der Schiedsvereinbarung schiedsunfähig oder 

  • die Schiedsvereinbarung formunwirksam ist. 

Als schiedsfähig dagegen gelten laut § 1030 ZPO Streitigkeiten, die einen vermögensrechtlichen Anspruch verfolgen. Gleichermaßen schiedsfähig sind Rechtsstreitigkeiten, die mit einem Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen werden können. 

(THO)

Foto(s): ©Adobe Stock/Pixelshot

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