SGB 12 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

Die wichtigsten Fragen zum SGB 12

  • Was ist das SGB XII?
    Das SGB XII beschäftigt sich mit allen Vorschriften und Regelungen rund um das Thema Sozialhilfe.
  • Was bedeutet Sozialhilfe?
    Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben.
  • Was bedeutet Hilfe zum Lebensunterhalt laut SGB XII?
    Der notwendige Lebensunterhalt umfasst u. a. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe der Leistungen orientiert sich hierbei an den festgelegten Regelbedarfsstufen.
  • Wie ist die Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung definiert?
    Für Menschen ab 65 Jahren sowie Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten, wurde zur Verhinderung von Armut die Grundsicherung geschaffen. Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
  • Was bedeutet Hilfen zur Gesundheit laut SGB XII?
    Personen, die nicht krankenversichert sind, erhalten z. B. Unterstützung bei Krankheit, vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft etc.
  • Wie ist die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen definiert?
    Als leistungsberechtigt gelten Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Sie erhalten Unterstützung bei der Eingliederung in die Gesellschaft, z. B. durch eine besondere Schul- und Ausbildungsförderung oder durch die Tätigkeit in entsprechenden Werkstätten für behinderte Menschen.
  • Was bedeutet Hilfe zur Pflege?
    Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Sozialhilfe die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise, insbesondere bei nicht ausreichenden Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Was bedeutet Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten?
    Wenn Menschen in persönliche Notlagen kommen, kann ebenfalls Unterstützung beantragt werden. Obdachlosigkeit, Entlassung aus der Haft oder auch Personen mit psychischen Erkrankungen können entsprechende Leistungen beantragen.
  • Was gehört zum Bereich Hilfe in anderen Lebenslagen?
    Hierzu gehören die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe etc.

Über das SGB 12

SGB XII – was ist das?

  • Das SGB XII beschäftigt sich mit allen Vorschriften und Regelungen rund um das Thema Sozialhilfe.
  • Der Grundsatz der Sozialhilfe ist in § 1 SGB XII geregelt, wodurch Hilfebedürftigen eine menschenwürdige Existenz ermöglich werden soll.
  • Träger der Sozialhilfe sind in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte, also örtliche und überörtliche Träger.
  • Neben dem Sozialamt können auch Krankenkassen, Rentenversicherungen, das Jugendamt oder Unterhaltspflichtige als Leistungsträger herangezogen werden.
  • Zur Berechnung des Anspruchs werden das Einkommen und Vermögen des Antragstellers bzw. des Ehegatten berücksichtigt.
Was regelt das SGB XII?
Nettoausgaben der
SozialhilfeDas Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) verfügt über 17 Kapitel, die nochmals in verschiedene Abschnitte unterteilt sind. In den einzelnen Kapiteln werden die allgemeinen Vorschriften, die verschiedenen Leistungsarten, Kosten und Zuständigkeiten festgelegt. Folgende Leistungen werden in § 8 SGB XII aufgelistet:






Hilfe zum Lebensunterhalt
 (§§ 27 – 40 SGB XII)
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst u. a. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe der Leistungen orientiert sich hierbei an den festgelegten Regelbedarfsstufen.


Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII) Für Menschen ab 65 Jahren sowie Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten, wurde zur Verhinderung von Armut die Grundsicherung geschaffen. Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt.


Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 – 52 SGB XII) Personen, die nicht krankenversichert sind, erhalten z. B. Unterstützung bei Krankheit, vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft etc.


Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 – 60 SGB XII) Als leistungsberechtigt gelten Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Sie erhalten Unterstützung bei der Eingliederung in die Gesellschaft, z. B. durch eine besondere Schul- und Ausbildungsförderung oder durch die Tätigkeit in entsprechenden Werkstätten für behinderte Menschen.


Hilfe zur Pflege (§§ 61 – 66 SGB XII) Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Sozialhilfe die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise, insbesondere bei nicht ausreichenden Leistungen der Pflegeversicherung.


Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 – 69 SGB XII) Wenn Menschen in persönliche Notlagen kommen, kann ebenfalls Unterstützung beantragt werden. Obdachlosigkeit, Entlassung aus der Haft oder auch Personen mit psychischen Erkrankungen können entsprechende Leistungen beantragen.


Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74 SGB XII) Hierzu gehören die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe etc.