SGB 12 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
- Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften - Zweites Kapitel
Leistungen der Sozialhilfe - Erster Abschnitt
Grundsätze der Leistungen - § 8 SGB 12 - Leistungen
- § 9 SGB 12 - Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
- § 10 SGB 12 - Leistungsformen
- § 11 SGB 12 - Beratung und Unterstützung
- § 12 SGB 12 - Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
- § 13 SGB 12 - Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
- § 14 SGB 12 - (weggefallen)
- § 15 SGB 12 - Vorbeugende und nachgehende Leistungen
- § 16 SGB 12 - Familiengerechte Leistungen
- Zweiter Abschnitt
Anspruch auf Leistungen - § 17 SGB 12 - Anspruch
- § 18 SGB 12 - Einsetzen der Sozialhilfe
- § 19 SGB 12 - Leistungsberechtigte
- § 20 SGB 12 - Eheähnliche Gemeinschaft
- § 21 SGB 12 - Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
- § 22 SGB 12 - Sonderregelungen für Auszubildende
- § 23 SGB 12 - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
- § 24 SGB 12 - Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
- § 25 SGB 12 - Erstattung von Aufwendungen Anderer
- § 26 SGB 12 - Einschränkung, Aufrechnung
- Erster Abschnitt
- Drittes Kapitel
Hilfe zum Lebensunterhalt - Erster Abschnitt
Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze - § 27 SGB 12 - Leistungsberechtigte
- § 27a SGB 12 - Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
- § 27b SGB 12 - Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
- § 27c SGB 12 - Sonderregelung für den Lebensunterhalt
- § 28 SGB 12 - Ermittlung der Regelbedarfe
- § 28a SGB 12 - Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
- § 29 SGB 12 - Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze
- Zweiter Abschnitt
Zusätzliche Bedarfe - Dritter Abschnitt
Bildung und Teilhabe - Vierter Abschnitt
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Fünfter Abschnitt
Gewährung von Darlehen - Sechster Abschnitt
Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang - Siebter Abschnitt
Verordnungsermächtigung
- Erster Abschnitt
- Viertes Kapitel
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erster Abschnitt
Grundsätze - Zweiter Abschnitt
Verfahrensbestimmungen - § 43a SGB 12 - Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
- § 44 SGB 12 - Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
- § 44a SGB 12 - Vorläufige Entscheidung
- § 44b SGB 12 - Aufrechnung, Verrechnung
- § 44c SGB 12 - Erstattungsansprüche zwischen Trägern
- § 45 SGB 12 - Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- § 45a SGB 12 - Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete
- § 46 SGB 12 - Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
- Dritter Abschnitt
Erstattung und Zuständigkeit
- Erster Abschnitt
- Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit - Sechstes Kapitel
(weggefallen) - Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege - § 61 SGB 12 - Leistungsberechtigte
- § 61a SGB 12 - Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 61b SGB 12 - Pflegegrade
- § 61c SGB 12 - Pflegegrade bei Kindern
- § 62 SGB 12 - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
- § 62a SGB 12 - Bindungswirkung
- § 63 SGB 12 - Leistungen für Pflegebedürftige
- § 63a SGB 12 - Notwendiger pflegerischer Bedarf
- § 63b SGB 12 - Leistungskonkurrenz
- § 64 SGB 12 - Vorrang
- § 64a SGB 12 - Pflegegeld
- § 64b SGB 12 - Häusliche Pflegehilfe
- § 64c SGB 12 - Verhinderungspflege
- § 64d SGB 12 - Pflegehilfsmittel
- § 64e SGB 12 - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- § 64f SGB 12 - Andere Leistungen
- § 64g SGB 12 - Teilstationäre Pflege
- § 64h SGB 12 - Kurzzeitpflege
- § 64i SGB 12 - Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
- § 64j SGB 12 - Digitale Pflegeanwendungen
- § 64k SGB 12 - Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- § 65 SGB 12 - Stationäre Pflege
- § 66 SGB 12 - Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- § 66a SGB 12 - Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
- Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen - Zehntes Kapitel
Vertragsrecht - § 75 SGB 12 - Allgemeine Grundsätze
- § 76 SGB 12 - Inhalt der Vereinbarungen
- § 76a SGB 12 - Zugelassene Pflegeeinrichtungen
- § 77 SGB 12 - Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
- § 77a SGB 12 - Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
- § 78 SGB 12 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
- § 79 SGB 12 - Kürzung der Vergütung
- § 79a SGB 12 - Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
- § 80 SGB 12 - Rahmenverträge
- § 81 SGB 12 - Schiedsstelle
- Elftes Kapitel
Einsatz des Einkommens und des Vermögens - Erster Abschnitt
Einkommen - Zweiter Abschnitt
Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel - Dritter Abschnitt
Vermögen - Vierter Abschnitt
Einschränkung der Anrechnung - Fünfter Abschnitt
Verpflichtungen anderer - Sechster Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
- Erster Abschnitt
- Zwölftes Kapitel
Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe - Erster Abschnitt
Sachliche und örtliche Zuständigkeit - Zweiter Abschnitt
Sonderbestimmungen
- Erster Abschnitt
- Dreizehntes Kapitel
Kosten - Erster Abschnitt
Kostenersatz - Zweiter Abschnitt
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe - § 106 SGB 12 - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung
- § 107 SGB 12 - Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
- § 108 SGB 12 - Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
- § 109 SGB 12 - Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
- § 110 SGB 12 - Umfang der Kostenerstattung
- § 111 SGB 12 - Verjährung
- § 112 SGB 12 - Kostenerstattung auf Landesebene
- Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen
- Erster Abschnitt
- Vierzehntes Kapitel
Verfahrensbestimmungen - Fünfzehntes Kapitel
Statistik - Erster Abschnitt
Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel - § 121 SGB 12 - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 122 SGB 12 - Erhebungsmerkmale
- § 123 SGB 12 - Hilfsmerkmale
- § 124 SGB 12 - Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
- § 125 SGB 12 - Auskunftspflicht
- § 126 SGB 12 - Übermittlung, Veröffentlichung
- § 127 SGB 12 - Übermittlung an Kommunen
- § 128 SGB 12 - Zusatzerhebungen
- Zweiter Abschnitt
Bundesstatistik für das Vierte Kapitel - § 128a SGB 12 - Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
- § 128b SGB 12 - Persönliche Merkmale
- § 128c SGB 12 - Art und Höhe der Bedarfe
- § 128d SGB 12 - Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
- § 128e SGB 12 - Hilfsmerkmale
- § 128f SGB 12 - Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
- § 128g SGB 12 - Auskunftspflicht
- § 128h SGB 12 - Datenübermittlung, Veröffentlichung
- Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung
- Erster Abschnitt
- Sechzehntes Kapitel
Übergangs- und Schlussbestimmungen - § 130 SGB 12 - Übergangsregelung für ambulant Betreute
- § 131 SGB 12 - Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
- § 132 SGB 12 - Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
- § 133 SGB 12 - Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- § 133a SGB 12 - Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
- § 133b SGB 12 - Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
- § 134 SGB 12 - Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
- § 135 SGB 12 - Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
- § 136 SGB 12 - Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
- § 136a SGB 12 - Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
- § 137 SGB 12 - Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
- § 138 SGB 12 - Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
- § 139 SGB 12 - Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
- § 140 SGB 12 - Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
- § 141 SGB 12 - Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
- § 142 SGB 12 - Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften
- § 143 SGB 12 - Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
- § 144 SGB 12 - Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
- § 145 SGB 12 - Sofortzuschlag
- § 146 SGB 12 - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
- § 147 SGB 12 - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- Anlage SGB 12 - (zu § 28)Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
- Anlage SGB 12 - (zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
Die wichtigsten Fragen zum SGB 12
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Was ist das SGB XII?
Das SGB XII beschäftigt sich mit allen Vorschriften und Regelungen rund um das Thema Sozialhilfe. -
Was bedeutet Sozialhilfe?
Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben. -
Was bedeutet Hilfe zum Lebensunterhalt laut SGB XII?
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst u. a. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe der Leistungen orientiert sich hierbei an den festgelegten Regelbedarfsstufen. -
Wie ist die Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung definiert?
Für Menschen ab 65 Jahren sowie Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten, wurde zur Verhinderung von Armut die Grundsicherung geschaffen. Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt. -
Was bedeutet Hilfen zur Gesundheit laut SGB XII?
Personen, die nicht krankenversichert sind, erhalten z. B. Unterstützung bei Krankheit, vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft etc. -
Wie ist die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen definiert?
Als leistungsberechtigt gelten Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Sie erhalten Unterstützung bei der Eingliederung in die Gesellschaft, z. B. durch eine besondere Schul- und Ausbildungsförderung oder durch die Tätigkeit in entsprechenden Werkstätten für behinderte Menschen. -
Was bedeutet Hilfe zur Pflege?
Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Sozialhilfe die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise, insbesondere bei nicht ausreichenden Leistungen der Pflegeversicherung. -
Was bedeutet Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten?
Wenn Menschen in persönliche Notlagen kommen, kann ebenfalls Unterstützung beantragt werden. Obdachlosigkeit, Entlassung aus der Haft oder auch Personen mit psychischen Erkrankungen können entsprechende Leistungen beantragen. -
Was gehört zum Bereich Hilfe in anderen Lebenslagen?
Hierzu gehören die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe etc.
Über das SGB 12
SGB XII – was ist das?- Das SGB XII beschäftigt sich mit allen Vorschriften und Regelungen rund um das Thema Sozialhilfe.
- Der Grundsatz der Sozialhilfe ist in § 1 SGB XII geregelt, wodurch Hilfebedürftigen eine menschenwürdige Existenz ermöglich werden soll.
- Träger der Sozialhilfe sind in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte, also örtliche und überörtliche Träger.
- Neben dem Sozialamt können auch Krankenkassen, Rentenversicherungen, das Jugendamt oder Unterhaltspflichtige als Leistungsträger herangezogen werden.
- Zur Berechnung des Anspruchs werden das Einkommen und Vermögen des Antragstellers bzw. des Ehegatten berücksichtigt.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) verfügt über 17 Kapitel, die nochmals in verschiedene Abschnitte unterteilt sind. In den einzelnen Kapiteln werden die allgemeinen Vorschriften, die verschiedenen Leistungsarten, Kosten und Zuständigkeiten festgelegt. Folgende Leistungen werden in § 8 SGB XII aufgelistet:
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII) |
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst u. a. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe der Leistungen orientiert sich hierbei an den festgelegten Regelbedarfsstufen. |
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Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB XII) | Für Menschen ab 65 Jahren sowie Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die als dauerhaft voll erwerbsgemindert gelten, wurde zur Verhinderung von Armut die Grundsicherung geschaffen. Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt. |
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Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 – 52 SGB XII) | Personen, die nicht krankenversichert sind, erhalten z. B. Unterstützung bei Krankheit, vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft etc. |
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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 – 60 SGB XII) | Als leistungsberechtigt gelten Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Sie erhalten Unterstützung bei der Eingliederung in die Gesellschaft, z. B. durch eine besondere Schul- und Ausbildungsförderung oder durch die Tätigkeit in entsprechenden Werkstätten für behinderte Menschen. |
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Hilfe zur Pflege (§§ 61 – 66 SGB XII) | Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Sozialhilfe die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise, insbesondere bei nicht ausreichenden Leistungen der Pflegeversicherung. |
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 – 69 SGB XII) | Wenn Menschen in persönliche Notlagen kommen, kann ebenfalls Unterstützung beantragt werden. Obdachlosigkeit, Entlassung aus der Haft oder auch Personen mit psychischen Erkrankungen können entsprechende Leistungen beantragen. |
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Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74 SGB XII) | Hierzu gehören die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe etc. |