128 Anwälte für Härtefallregelung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Härtefallregelung
Fragen und Antworten
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Härtefallregelung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Härtefallregelung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Härtefallregelung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Härtefallregelung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Härtefallregelung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Eine Härtefallregelung sieht vor, dass ein Prüfling, der eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat wegen besonderer Umstände erneut zur Prüfung zugelassen werden kann. Hierfür ist ein sog. Härtefallantrag zu stellen.
Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht Prüflingen (Schule, Hochschule, Referendariat etc.), die eine Prüfung im letzten regulären (Wiederholungs-)Versuch nicht bestanden haben, einen erneuten, letzten Versuch, diese Prüfung zu bestehen. Der auf den erfolgreichen Härtefallantrag absolvierte Versuch wird auch als „Gnadenversuch" bezeichnet.
Der Härtefallantrag muss bei der jeweils zuständigen Stelle (Prüfungsamt etc.) - in der Regel - schriftlich gestellt werden und muss schlüssig sein, damit er Aussicht auf Erfolg hat. Über den Antrag entscheidet in der Regel der Präsident des Prüfungsamtes oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission. Härtefallregelungen finden sich entweder in landesrechtlichen Prüfungsordnungen oder in den Prüfungsordnungen bzw. Satzungen der jeweils prüfenden Stellen. Für unterschiedliche Prüfungen (Schule, Hochschule etc.) gelten zudem jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Innerhalb der verschiedenen Fachrichtungen einzelner Studiengänge gelten wiederum unterschiedliche Anforderungen, die teils in Prüfungsordnungen des Landesrechts geregelt sind (z. B. JAPO für Juristen in Bayern).
Die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalls bereitet oft Schwierigkeiten. Grund für einen zusätzlichen Wiederholungsversuch im Rahmen einer Härtefallregelung können z. B. gesundheitliche Problem sein, aber auch soziale oder familiäre Problem (Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankungen von nahen Angehörigen etc.).
(LOE)
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