§ 1a Kündigung erhalten? So erhöhen Sie Ihre Abfindung

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Kündigt der Arbeitgeber nach § 1a Kündigungsschutzgesetz, sichert er dem Arbeitnehmer eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr für den Fall zu, dass dieser auf die Kündigungsschutzklage verzichtet. Was ist Arbeitnehmern hier zu raten? Sollten sie sich darauf einlassen – oder gegen die Kündigung klagen? Dazu der Kündigungsschutz-Experte Anwalt Bredereck:


Grundsätzlich rate ich davon ab, Abfindungsangebote nach § 1a anzunehmen. Stattdessen sollten Arbeitnehmer regelmäßig nach vorheriger Beratung gegen die Kündigung klagen. Denn: Meiner Erfahrung nach verstoßen Kündigungen nach § 1a meist gegen arbeitsrechtliche Vorgaben. Arbeitnehmer haben dann gute Klagechancen – und damit auch entsprechend gute Abfindungschancen. Die mit einer Klage erreichbaren Abfindungen sind in aller Regel deutlich höher, als die nach § 1a berechneten Summen.


Warum aber kann man davon ausgehen, dass Kündigungen nach § 1a vor Arbeitsgerichten scheitern? Das liegt daran, dass Arbeitgeber eine Abfindung nach § 1a meist nur anbieten, wenn sie damit rechnen, dass ihre Kündigung gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt. Daher wird zur Sicherheit die Abfindung nach § 1a angeboten. Der Arbeitnehmer soll die Klagefrist möglichst verstreichen lassen, damit der Arbeitgeber sein Klage- und Abfindungsrisiko los wird.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:


  • Rufen Sie nach der Kündigung unverzüglich einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht an und erkundigen Sie sich nach Ihren Klage- und Abfindungschancen. Im Fall einer § 1a-Kündigung schätze ich sie meist als sehr gut ein.


  • Nutzen Sie die telefonischen Erstberatungsangebote der spezialisierten Fachanwaltskanzleien. Rufen Sie dort am selben Tag an, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugeht. So gehen Sie sicher, keine für Ihre Rechtsdurchsetzung relevante Frist zu verpassen.


  • Es ist besser, rechtsschutzversichert zu sein. Das spart die Kosten der Klage und bringt regelmäßig prozesstaktische Vorteile. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung kann sich die Kündigungsschutzklage oft lohnen.


  • Wer gegen die § 1a-Kündigung klagt, vermeidet regelmäßig das Risiko, eine Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld zu bekommen.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


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Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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