3 "Mythen" über Pflichtverteidigung

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Pflichtverteidigung - ein weites Feld.


Es gibt viel Halbwissen über die Pflichtverteidigung in Deutschland, was teilweise darauf zurückzuführen ist, dass in Filmen und Serien aus dem US-amerikanischen Raum Pflichtverteidiger/Pflichtverteidigerinnen vorkommen und das US-amerikanische System mit dem Deutschen kaum vergleichbar ist.


Da ich in meiner täglichen Anwaltspraxis permanent mit dem Thema Pflichtverteidigung befasst bin, will ich das lange Wochenende vom 30.10. - 01.11. dazu nutzen, mit 3 "Mythen" aufzuräumen.


Mythos 1: Wer kein Geld halt, bekommt eine/n Pflichtverteidiger/Pflichtverteidigerin.

Nein!

Im deutschen Recht knüpft die Frage, ob ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann, nicht an die Einkommensverhältnisse an.

§ 140 Strafprozessordnung (StPO) regelt die sog. "notwendige Verteidigung" (= Pflichtverteidigung). Die häufigsten Fälle sind die, in denen Untersuchungs- oder Strafhaft vollstreckt wird, die Hauptverhandlung in 1. Instanz vor dem Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht zu erwarten ist bzw. stattfindet, ein Verbrechen zur Last gelegt wird (Mindeststrafe 1 Jahr aufwärts, was teilweise unerfreulich schnell passieren kann) oder eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber zu erwarten ist.

Es geht also in aller Regel um die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Verfahrens und nicht um die Einkommensverhältnisse.


Mythos 2: Pflichtverteidigung ist kostenlos.

Nein!

Richtig ist, dass der Staat die Kosten vorstreckt. Im Falle einer Verurteilung aber werden diese vorgestreckten Kosten gegen den/die Verurteilte/-n vollstreckt durch die Staatskasse.


Mythos 3: Der Pflichtverteidiger ist der beste Freund des Richters/der Richterin und strengt sich nicht an, da es kein (oder wenig) Geld gibt.

Nein!

Richtig ist, dass durch Gerichtsbeschluss ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn der/die Beschuldigte/r bzw. Angeklagte/r innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist keinen Verteidiger benennt oder mangels Kenntnis keinen benennen kann.

Auch der Pflichtverteidiger ist aber verpflichtet, optimal zu verteidigen und wird angemessen entlohnt.

Um dieser Vertrauensproblematik von vornherein zu entgehen, empfehle ich Ihnen, wenn Sie strafrechtliche Probleme haben, den Pflichtverteidiger stets selbst auszuwählen. Im Zweifel lassen Sie sich lieber eine Frist setzen und forschen nach, wer geeignet erscheint. 

Vor allem innerhalb der ersten drei Wochen können Pflichtverteidiger zudem auch noch recht problemlos ausgetauscht werden.

Wenn meine Mandanten/Mandantinnen dies wünschen und schwere Tatvorwürfe im Raum stehen, so dass eine Pflichtverteidigerbestellung möglich ist, verteidige ich diese gerne auch als Pflichtverteidiger. Ich führe viele Verfahren als sog. "Wahlpflichtverteidiger". 


Wurden Sie aufgefordert, einen Verteidiger zu bennen, da das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen?

Zögern Sie nicht, mich - oder auch andere erfahrene Kollegen/Kolleginnen - zu kontaktieren. Wenn Sie den Verteidiger selbst aussuchen ist das ein Vorteil.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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