3 TIPPS ZUM STRASSENVERKEHRSRECHT

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Hinweis des Verfassers: scrollen Sie nach unten, für Tipps zur Schrittgeschwindigkeit im sogenannten verkehrsberuhigten Bereich bzw. Fahrgassen auf Parkplätzen



VERKEHRSORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT (Höhere Geldbuße wegen SUV)

Nicht selten kommt es vor, dass die Bußgeldbehörde oder auch das Amtsgericht eine höhere als die sogenannte Regelgeldbuße verhängt. Das Gesetz sieht eine solche Erhöhung zwar unter gewissen Umständen vor. Es ist allerdings unzulässig, das Bußgeld für einen Verkehrsverstoß allein deshalb zu erhöhen, weil dabei ein sogenanntes SUV benutzt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im September 2022. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte dies zuvor anders bewertet und die Verhängung eines höheren Bußgeldes mit "wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika" eines SUV begründet.

Abweichungen von den im Bußgeldkatalog angeführten sogenannten Regelbußen sind allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main nur in Ausnahmefällen statthaft, so z. B. dann, wenn der Betroffene bereits Eintragungen in seinem Fahreignungsregister wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat. Pauschale Erwägungen, ohne nähere Definition insbesondere der "wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika" eines SUV sind nicht zulässig.

Betroffenen in Bußgeldverfahren, gegen die durch Bußgeldbescheid mutmaßlich nur wegen des Umstands der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit mittels eines SUV eine höhere als die sogenannte Regelgeldbuße verhängt wird, kann daher geraten werden, sich gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid mit einem Einspruch zur Wehr zur setzen.



VERKEHRSORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT (Schrittgeschwindigkeit im sogenannten verkehrsberuhigten Bereich)

Auf Verkehrsflächen, die mit dem Zeichen 325.1 gekennzeichnet sind (sogenannter verkehrsberuhigter Bereich), gelten nach Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO folgende Verhaltensregeln:

  1. Fahrzeuge müssen mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden, wobei es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, wie hoch die Schrittgeschwindigkeit ist; allerdings haben verschiedene Oberlandesgerichte die Schrittgeschwindigkeit im Bereich zwischen 7 km/h und 10 km/h definiert.
  2. Fußverkehr darf nicht durch den Fahrzeugverkehr gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugverkehr warten.
  3. Der Fußverkehr darf den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
  4. Fahrzeuge müssen innerhalb gekennzeichneter Flächen geparkt werden. Ausgenommen ist davon das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
  5. Der Fußverkehr darf die ganze Straßenbreite benutzen. Spielende Kinder sind überall erlaubt.


M I L E S - L A W.DE-Tipp:

Insbesondere in Wohngebieten oder sonstigen Gebieten, in denen vermehrt mit kreuzendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, erfolgt nicht selten eine Widmung als sogenannter verkehrsberuhigter Bereich durch die Verwaltungsbehörde. Achten Sie auf Verkehrsflächen, die mit dem Zeichen 325.1 gekennzeichnet sind (verkehrsberuhigter Bereich) besonders auf Ihre Geschwindigkeit. Erlaubt ist - je nach Oberlandesgerichtsbezirk - eine Geschwindigkeit von 7 km/h bis 10 km/h. Dementsprechend drohten in einem verkehrsberuhigten Bereich bereits bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 39 km/h bis 42 km/h die Verhängung eines Fahrverbotes.

Zu raten ist Fahrzeugführern, im Geltungsbereich des Zeichens 325.1 in den ersten Gang runterzuschalten und nur die Kupplung kommen zu lassen ohne das Gaspedal zu betätigen. So geht man sicher, sich im Bereich der Schrittgeschwindigkeit zu bewegen.



VERKEHRSUNFALLRECHT (Fahrgassen auf Parkplätzen)

Häufig finden sich auf Parkplätzen, insbesondere von Einkaufszentren bzw. großen Supermärkten Schilder mit dem Hinweis "Hier gilt die StVO." Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:

Fahrgassen auf Parkplätzen, die dem Parkplatzsuchverkehr dienen, sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer also nicht das bekannte Prinzip "rechts vor links", sondern stattdessen das Prinzip der sogenannten gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 der StVO. 

Das bedeutet, jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für den Straßencharakter können eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen und andere leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. Fehlt es an solchen baulichen Merkmalen, muss die Ausgestaltung umso klarer durch die Fahrbahnführung und -markierung sein, damit ein Straßencharakter bejaht werden kann. 

Maßgeblich ist jedoch, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die sogenannte Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindestens auch zweckbestimmend ist.


Fazit:

Kommt es z. B. auf einem Supermarktparkplatz zu einem Unfall an dem wenigstens zwei Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, und ist klar, dass einer der Unfallbeteiligten einen Verstoß gegen die StVO begangen hat, geht die Haftung für die aus dem Verkehrsunfallgeschehen resultierenden Schäden regelmäßig zu Lasten dieses Verkehrsteilnehmers. Wer auf einem solchen Parkplatz nicht nach dem Prinzip der sogenannten gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 der StVO vorgeht, also insbesondere als Fahrzeugführer nicht defensiv fährt und nicht die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer sucht, läuft Risiko, einen solchen Verstoß gegen die StVO zu begehen.


M I L E S - L A W.DE-Tipp:

Da auf Parkplätzen, insbesondere von Supermärkten die Abgrenzung zwischen Fahrspuren mit sogenanntem Straßencharakter und Fahrspuren, die zumindest auch dem ein- und ausparkenden Rangierverkehr dienen, schwierig ist, sollten Verkehrsteilnehmer und insbesondere Fahrzeugführer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen dort grundsätzlich nach dem vorgenannten Prinzip der sogenannten gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 der StVO vorgehen.


Rechtsanwalt Faris HUSSAIN ist bundesweit für Rat- und Rechtsuchende tätig.



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