Wissenswertes zum Thema "Rechtsschutzversicherung"

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Allgemein gilt Folgendes:  

Sobald Sie diesen Text lesen, sind Sie wahrscheinlich entweder auf rechtlichen Rat oder aber auf rechtliche Vertretung angewiesen. Es ist Ihnen daher dazu zu raten, spätestens jetzt einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit dem Versicherer Ihres Vertrauens abzuschließen. 

Denn wenn Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Beratung oder Vertretung in Anspruch nehmen, werden die Ihnen entstehenden Kosten für Beratung und Vertretungstätigkeiten, und im Falle eines Verfahrens vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten auch etwaige Verfahrenskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und im Falle eines Unterliegens vor Gericht insbesondere auch die Kosten des gegnerischen Anwalts regelmäßig entsprechend der zwischen Ihnen und dem Versicherer vereinbarten Vertragsbedingungen von dem Versicherer übernommen. 

Tatsache ist auch, dass insbesondere in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (Einspruch gegen Bußgeldbescheid), Verkehrsstrafverfahren (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort [§ 142 Strafgesetzbuch - StGB]; Gefährdung des Straßenverkehrs [§ 315 StGB]; Trunkenheit im Verkehr [§ 316 StGB]; Fahren ohne Fahrerlaubnis [§ 21 Straßenverkehrsgesetz - StVG] etc.) und Verfahren vor den Arbeitsgerichten (Klage gegen Kündigung/Abmahnung; Klage auf Zeugnisberichtigung/-erteilung; Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt/Urlaubsabgeltung etc.) die Kosten für die anwaltliche Vertretung und zusätzlich Kosten für die Einholung von privaten Sachverständigengutachten (Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/Verkehrsstrafrecht) schnell in die Höhe schießen. 

Darüber ist der Mandant im Rahmen der Beratung aufzuklären. 

In Kenntnis der Höhe dieser Kosten, die von dem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten erst einmal zu bevorschussen sind, entscheiden sich einige Mandanten, von ihrem Recht nicht Gebrauch zu machen und die entsprechenden Maßnahmen (Abmahnung/Kündigung/schlechtes Zeugnis/ausgebliebene Entgeltzahlungen bzw. Urlaubsabgeltung/Bußgeld/Fahrverbot/Punkte im Fahreignungsregister/Entziehung der Fahrerlaubnis/Geld- oder Freiheitsstrafe) hinzunehmen. Andere Mandanten tragen die relativ hohen Kosten selbst.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist aus anwaltlicher Sicht daher dringend zu empfehlen.


Folgendes sollte dabei beachtet werden:


RECHTSSCHUTZ IM STRAFRECHT

Im Strafrecht muss zwischen Verkehrsstrafrecht und sogenanntem allgemeinen Strafrecht unterschieden werden. 

Im Verkehrsstrafrecht besteht Rechtsschutz grundsätzlich für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Begehung von fahrlässigen und vorsätzlichen Delikten. 

Im sogenannten allgemeinen Strafrecht muss weiter unterschieden werden. 

Einige Delikte können fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden, andere Delikte hingegen ausschließlich vorsätzlich. Es besteht hier Rechtsschutz grundsätzlich nur für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Begehung von Delikten, die auch fahrlässig begehbar sind; dies auch, wenn der Vowurf gegen Sie zunächst auf Vorsatz lautet, im weiteren Verlauf des Verfahrens gegen Sie jedoch zu Fahrlässigkeit wechselt und eine Verurteilung nur wegen des Fahrlässigkeitsvorwurfs erfolgt oder Sie von dem Vorsatzvorwurf freigesprochen werden. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Begehung von Delikten, die ausschließlich vorsätzlich begehbar sind (Hausfriedensbruch, Nötigung, Bedrohung, Nachstellung, etc.) besteht grundsätzlich von Anfang an kein Rechtsschutz.



WARTEZEIT

Gemäß der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 2010) besteht für bestimmte Leistungsarten erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) Versicherungsschutz.

Die Wartezeit beträgt regelmäßig 3 Monate.

Eine Wartezeit besteht gemäß ARB 2010 für folgende Leistungsarten:

  • Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
  • Arbeitsrechtsschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
  • Sozialrechtsschutz
  • Steuerrechtsschutz
  • Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen (Fahrerlaubnisrecht)


Halte- oder Parkverstöße sind nicht versichert.                                                                              

Eine Wartezeit besteht gemäß ARB 2010 nicht für Schadenersatzrechtsschutz, Strafrechtsschutz, Disziplinar- und Standesrechtsschutz, Beratungsrechtsschutz, Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz.                                                                                   

Die Wartezeit entfällt außerdem gemäß ARB 2010 bei Kauf- und Leasingverträgen über ein fabrikneues Fahrzeug.


Welche ARB auf Ihren Versicherungsvertrag Anwendung finden, lässt sich Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Hier muss durch den Anwalt eine genaue Analyse erfolgen.



FREIE WAHL DES ANWALTS

Regelmäßig sprechen Rechtsschutzversicherer bei Anmeldung eines Rechtsschutzfalles durch die versicherte Person eine "Empfehlung" hinsichtlich eines bestimmten Anwalts oder einer bestimmten Kanzlei aus, der/die sich in der Regel am Gerichtsort befindet. Nicht selten entsteht bei der versicherten Person dabei der Eindruck, die versicherte Person müsse dieser sogenannten Empfehlung  folgen. Dieser Eindruck ist falsch.

Grundsätzlich hat jede versicherte Person im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages das Recht auf freie Wahl des Anwalts

WICHTIG: Es besteht zwar hinsichtlich des Anwalts ein Wahlrecht der versicherten Person; der Versicherer muss also die Kosten, die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehen, dem Grunde nach tragen. Die Höhe der Erstattung dieser Kosten ist allerdings in dem Rechtsschutzversicherunsvertrag regelmäßig insofern beschränkt, als die Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der Kosten getragen werden, die auch bei Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts entstanden wären. 

Insbesondere Reisekosten und sogenannte Abwesenheitsgelder werden von Rechtsschutzversicherern regelmäßig nicht erstattet.



KOSTEN FÜR DIE BEAUFTRAGUNG EINES (PRIVATEN) SACHVERSTÄNDIGEN

Deckungsschutz für die Einholung eines sogenannten Privatgutachtens besteht insbesondere im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren und im Verkehrsstrafverfahren. 

Im Verkehrsstrafverfahren besteht Rechtsschutz regelmäßig bereits für von dem Verteidiger im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingeholte (private) Sachverständigengutachten. Das gilt auch für eine etwaige Beauftragung des (privaten) Sachverständigen für eine Stellungnahme zu einem gerichtlichen Gutachten, das zu einem anderen Ergebnis als das Privatgutachten gekommen ist. Der Sachverständige muss jedoch öffentlich bestellt oder Angehöriger einer rechtsfähigen Sachverständigenorganisation (z. B. TÜV oder Dekra) sein.

Das Gutachten muss für eine ordnungsgemäße Verteidigung erforderlich sein, wobei der Verteidiger und nicht der Rechtsschutzversicherer das Vorliegen der Voraussetzung der Erforderlichkeit zu beurteilen hat.

Die Kosten eines (privaten) Sachverständigen sind hier regelmäßig vollständig von dem Rechtsschutzversicherer zu tragen.


WICHTIG:

Es ist nicht zulässig, dass der Rechtsschutzversicherer der versicherten Person die Beauftragung eines bestimmten Sachverständigenbüros vorschreibt. Auch hier gilt, dass die versicherte Person freie Wahl hat. Etwaige, durch die Beauftragung eines frei gewählten Sachverständigen entstandene Mehrkosten sind von dem Versicherer zu tragen.



Rechtsanwalt Faris HUSSAIN ist bundesweit für Rat- und Rechtsuchende tätig.



TELEFON: 07851/64 307 63

E-MAIL: HUSSAIN@MILES-LAW.DE

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