Abfindung: In DIESEN zwei Situationen zahlt der Arbeitgeber nicht (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Warum zahlen Arbeitgeber eine Abfindung? Kurz: Weil sie die Kosten einer verlorenen Kündigungsschutzklage und die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers vermeiden wollen. Es gibt aber zwei Situationen, in denen Arbeitgeber generell keine Abfindung zahlen. Die eine Situation kann man reparieren, die zweite nicht. Um welche es sich handelt, und was Arbeitnehmern dabei zu raten ist, sagt der Kündigungsschutz-Experte Anwalt Bredereck:

1. Die erste Situation ist die, in der das Kündigungsschutzgesetz nicht greift; der Arbeitgeber kann ohne Klagerisiko kündigen, und weiß das auch. Das ist beispielsweise in Kleinbetrieben der Fall, wo regelmäßig weniger als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt sind. Das gilt aber auch für Arbeitnehmer in größeren Betrieben, falls sie dort nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt sind.

Abgesehen von Ausnahmen, in denen eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt oder ein Fall der Treuwidrigkeit, wird der Arbeitgeber hier regelmäßig keine Abfindung zahlen. Denn er kann sich meist sicher sein, dass die Klage des Arbeitnehmers keine Aussicht auf Erfolg hat. Es besteht für ihn deshalb kaum ein Risiko, von dem er sich „freikaufen“ müsste.

Diese Situation ist aus Arbeitnehmersicht regelmäßig nicht zu reparieren. Einen Arbeitgeber, der das Kündigungsschutzgesetz, Sonderkündigungsrechte, das AGG oder andere Arbeitnehmerschutzrechte nicht beachten muss, kann man schlechterdings nicht davon überzeugen, eine Abfindung zu zahlen.

2. Die andere Situation ist reparabel. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber noch nie eine Abfindung gezahlt hat und es aufgrund von Unwissenheit nicht einsieht, warum er eine Abfindung zahlen sollte. Meist reicht es hier aus, dass ein spezialisierter Anwalt/Fachanwalt ihm die Lage erklärt und ihm deutlich macht, warum die Zahlung einer Abfindung in seinem Interesse ist. Sieht der Arbeitgeber die Konsequenzen eines verlorenen Prozesses (Rückzahlung der Monatsgehälter, Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Probleme bei der Wiedereinstellung), wird man sich meist schnell einig und es kommt zur Zahlung einer Abfindung.

Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Die meisten Arbeitgeber kennen ihr Klagerisiko. Falls Sie also Kündigungsschutz haben und entsprechend gute Klageaussichten, wird Ihr Arbeitgeber während der Kündigungsschutzklage regelmäßig eine Abfindung anbieten. Wie hoch diese sein wird, hängt nicht nur an Ihren Klagechancen, sondern auch am Anwalt, der für Sie verhandelt. Die besten Abfindungsergebnisse erreichen regelmäßig erfahrene Anwälte/Fachanwälte für Arbeitsrecht, die auf Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen spezialisiert sind.

Rufen Sie nach einer Kündigung unverzüglich einen Experten oder eine Expertin an und besprechen Sie mit ihm oder ihr die Klage- und Abfindungschancen. Der Anruf sollte die Kanzlei am selben Tag erreichen, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. Dann bleibt regelmäßig genug Zeit, um alle für Ihre Rechtsdurchsetzung relevanten Fristen einzuhalten.

Für die Kündigungsschutzklage gilt nach Zugang der Kündigung eine Frist von drei Wochen. Diese müssen Sie einhalten, wenn Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung nutzen wollen. Wird diese Frist versäumt, besteht nur in Ausnahmefällen eine Abfindungschance. 

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihren Klage- und Abfindungschancen oder zum Aufhebungsvertrag?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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