Abfindung steuerfrei - Steueroptimierung bei Kündigungsabfindung

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Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen in vollem Umfange steuerpflichtig und der bis zu diesem Zeitpunkt gültige Steuerfreibetrag wurde abgeschafft. Es gilt jedoch die Steuerbegünstigung gemäß § 34 EStG, die sogenannte Fünftelungsregelung. Diese Regelung führt dann zu einer besonders hohen Steuerentlastung, wenn in dem Jahr der Abfindungszahlung möglichst keine anderweitigen steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden.

Hohes übriges Einkommen – geringe Steuerentlastung durch Fünftelungsregelung

Wenn beispielsweise ein verheirateter Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Arbeitseinkommen von 40.000,00 €, dessen Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielt, zum 31.12.2015 gekündigt wird und mit der Abrechnung für Dezember 2015 am 30.12.2015 eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 € brutto erhält, entfällt auf diese Abfindung eine Steuerbelastung an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von fast 31.000,00 €.

Geringes übriges Einkommen – hohe Steuerentlastung durch Fünftelungsregelung

Wenn diese Abfindung demgegenüber erst am 02.01.2016 – also nur 3 Tage später – ausgezahlt wird und dieser Arbeitnehmer im Jahr 2016 lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von netto 18.000,00 € bezieht, beträgt die Steuerbelastung auf die Abfindung aufgrund der Fünftelungsregelung und infolge der geringeren Einkünfte nur noch rund 13.000,00 €.

Steuerersparnis durch Verschiebung der Auszahlung

Durch eine einfache Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes um wenige Tage ergibt sich in diesem Beispiel also eine Steuerersparnis von rund 18.000,00 €.

Kein übriges Einkommen – optimale Steuerentlastung durch Fünftelungsregelung

Eine noch höhere Steuerersparnis ergibt sich beispielsweise dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer erst ab 2019 Altersrente beziehen kann und bis zu diesem Zeitpunkt keine neue Arbeitsstelle findet. In diesem Fall kann der betroffene Arbeitnehmer den Bezug des Arbeitslosengeldes ohne irgendwelche Einbußen beim Arbeitslosengeld verschieben, um eine günstigere Besteuerung der Abfindung zu erreichen. Anstatt das Arbeitslosengeld vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 in Anspruch zu nehmen, kann das Arbeitslosengeld vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 in Anspruch genommen werden. Wenn die Abfindung dann am 02.01.2016 ausgezahlt wird, hat der Arbeitnehmer im Steuerjahr 2016 keinerlei anderweitige Einkünfte an Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen. Die Steuerbelastung auf die Abfindung beträgt in diesem Fall nur knapp 3.000,00 €. Durch eine Verschiebung des Bezugszeitraums beim Arbeitslosengeld können also noch einmal rund 10.000,00 € Steuern eingespart werden.

Die steuerlichen Einsparpotenziale sind in jedem Falle unterschiedlich und bedürfen einer sorgfältigen Prüfung. Im Einzelfall können hier auch andere Einkommensquellen steuerwirksam eingesetzt werden. Beispielsweise dann, wenn ein Arbeitnehmer eine vermietete Immobilie besitzt, mit der steuerliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, können anstehende Renovierungsmaßnahmen gezielt auf das Jahr der Abfindungszahlung konzentriert werden, um hierdurch zusätzliche Steuersparpotenziale zu generieren.

Von der Rechtsprechung wird eine derartige Steuerung des Auszahlungszeitpunktes der Abfindung und auch eine steuerlich motivierte Verlagerung von steuerwirksamen Ausgaben auf das Jahr der Auszahlung der Abfindung akzeptiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt hierin insbesondere keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abgabenordnung, der eine Aberkennung der Steuervorteile zur Folge haben könnte.

Wichtig ist eine frühzeitige Steuerplanung. Wenn der Abfindungsvergleich erst einmal geschlossen ist, sind steuerliche Korrekturen häufig nicht mehr möglich. Spätestens dann, wenn die Abfindung ausgezahlt ist, kann keine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes mehr erfolgen. Aus diesem Grunde empfehlen wir, frühzeitig eine entsprechende auch steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, damit dann bei der Vereinbarung der Abfindung mit dem Arbeitgeber der steuerlich optimale Auszahlungszeitpunkt verbindlich festgelegt werden kann.

Dr. Stefan Jansen

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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