Ablehnung eines Polizeibewerbers aufgrund von Mindestnoten unzulässig

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Rechtsanwalt Christian Reckling, SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte, konnte einen beachtlichen Erfolg gegen das Land Schleswig-Holstein erzielen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 25.04.2018 – 12 B 16/18). Die Mandantin kann nunmehr weiterhin am stattfindenden Bewerbungsverfahren für die am 01.08.2018 beginnende Ausbildung für die Laufbahngruppe 2 der Landespolizei Schleswig-Holstein bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung teilnehmen.

1. Worum ging es?

Unsere Mandantin bewarb sich form- und fristgerecht bei der Landespolizei Schleswig-Holstein für die Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst). Mit Bescheid v. 18.01.2018 wurde die Bewerbung abgelehnt. Die Bewerbung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorauswahl nach Noten zu Ungunsten unserer Mandantin ausgefallen sei, da sie in den Fächern Geschichte und Politische Bildung ihres Abiturzeugnisses keine ausreichende Leistung erbracht habe.

Hiergegen erhob Rechtsanwalt Christian Reckling einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Mandantin weiterhin am Bewerberauswahlverfahren teilzunehmen zu lassen, da die Ablehnung verfassungswidrig sei. Rechtsanwalt Christian Reckling begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass die Festlegung von Mindestnoten zumindest einer parlamentarischen Grundlage bedarf. Denn das Land Schleswig-Holstein hatte bei der Anknüpfung an Abiturnoten weder auf Basis von Verwaltungsvorschriften noch formeller Gesetze gehandelt.

2. Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht folgte der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Christian Reckling und führte dazu u. a. wie folgt aus:

„…Ein Mindestmaß an formellen Vorgaben bedarf das Abstellen auf Mindestnoten für die Zulassung zu Bewerbungsverfahren dennoch, um den Eingriff in das grundsätzlich geschützte Recht auf Zugang zu Bewerbungsverfahren auf öffentliche Dienstposten zu rechtfertigen. […] Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Erlass einer bindenden Regelung in den entsprechenden Landesverordnungen der Verwaltung die benötigte Flexibilität nehmen würde…“

Auch die vom Land angeführte Informationsbroschüre „Der Polizeiberuf in Schleswig-Holstein“ mag nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zwar Anhaltspunkte für eine entsprechende Verwaltungspraxis sein, stellt aber keine hinreichende verlässliche Grundlage zur Orientierung von Bewerberinnen und Bewerbern dar, da die entsprechenden Kriterien jederzeit erweitert oder beschränkt werden können, ohne dass ersichtlich ist, auf welcher Basis und im Rahmen welcher Zuständigkeiten diese Kriterien aufgestellt werden und aufgestellt werden dürfen.

3. Auswirkungen für Bewerberinnen und Bewerber

Für weitere betroffene Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund fehlender Mindestnoten abgelehnt wurden, können dagegen rechtlich vorgehen. Für weitere Informationen steht Rechtsanwalt Christian Reckling gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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