Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH durch Sebastian Eble | Abgeschnittener Titel bei Ebay-Angebot

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Die Abmahner

Die in Hamburg ansässige Gesellschaft FAST Fashion Brands GmbH vertreibt Waren aller Art, wobei erlaubnispflichtige Waren, die Entwicklung, Produktion, der Vertrieb und die Lizensierung von Modemarken nicht in den Bereich des Unternehmens fallen. Über 100 Marken hat das Unternehmen bereits markenrechtlich geschützt. Vertreten wird Sie von Rechtsanwalt Sebastian Eble.

Der Vorwurf

Die Marke „MO“ der Gesellschaft wurde vom Abgemahnten ohne Erlaubnis (Nutzungsvereinbarung) für eBay-Auktionen verwendet. Es wird somit eine widerrechtliche Markennutzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geltend gemacht. Eine Unterlassungserklärung nach § 14 Abs. 5 MarkenG wurde früher bereits unterzeichnet, jedoch wurde gegen diese erneut verstoßen, da die Ebay-Auktion lediglich beendet, aber nicht gelöscht wurde.

Die Forderung

Aufgrund eines Verstoßes gegen das Markenrecht und die Unterlassungserklärung wird die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 2750,00 € gefordert. Zudem wird eine sofortige Löschung gefordert.

Unsere Einschätzung

Die Marke „MO“ wurde ohne Nutzungsvereinbarung verwendet, sodass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 MarkenG zu bejahen ist. Für das Ausräumen zukünftiger Verletzungen wurde eine Unterlassungsvereinbarung unterzeichnet, mit der die weitere Nutzung ausgeräumt werden sollte.

Das Beenden solcher eBay Auktionen ist dabei jedoch nicht ausreichend, da der BGH (Urt. v. 18.09.2014, Az. I ZR 76/13, Ls. lit. e)) auch die Löschung solcher Auktionen fordert. Der Schuldner ist somit verpflichtet, keine weiteren Auktionen mit der Marke/Bezeichnung zu erstellen, als auch aktuelle Auktionen sofort zu beenden und von eBay löschen zu lassen.

Bei der Markenbenutzung könnte es sich jedoch um ein Versehen des Verkäufers handeln: Die Überschrift zeigt den gleichen Inhalt wie die Beschreibung, jedoch lediglich bis zu den Buchstaben „mo“. Man könnte ggf. davon ausgehen, dass eBay die letzten Buchstaben des Wortes „modern“ automatisch abgeschnitten hat, da die erlaubte Zeichenanzahl bereits ausgeschöpft war. Dies ist nicht von der Hand zu weisen, jedoch kann sich der Markeninhaber auch bei fahrlässigen Verletzungshandlungen auf sein Recht gem. § 14 Abs. 6 MarkenG berufen.

Unser Rat

Nehmen Sie Abmahnungen und deren Fristen in jedem Fall ernst. Gerne prüfen wir Unterlassungserklärungen für Sie auf Plausibilität und Richtigkeit, modifizieren diese zu Ihren Gunsten und unterstützen Sie bei der Unterzeichnung solcher Erklärungen oder auch bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. Es ist wichtig, keine voreiligen Handlungen durchzuführen, da Unterlassungserklärungen auf den konkreten Fall angepasst werden sollten, um Probleme in der Zukunft vorzubeugen. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns – eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern.

Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

Unser Service: kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung.

In dringenden Fällen erreichen Sie uns natürlich auch telefonisch.


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