Abmahnung durch CBH für Faina Lifestyle Sp. z o.o wegen Markenrechtsverletzung

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner (CBH) für die Faina Lifestyle Sp. z. o.o. (nachfolgend: Faina Lifestyle) wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen vor. Das Unternehmen mit Sitz in Warschau ist im Sektor der Herstellung sowie des Angebots und Vertriebs von Bekleidungsstücken, Accessoires und Schuhen tätig.

Eingetragene Marken von Faina Lifestyle

Faina Lifestyle vertreibt ihre Produkte u.a. unter der Marke „FAINA“ (DE30 2015 052 005) über diverse Online-Händler sowie stationär im Handel im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auch ist sie Inhaberin einer gleichnamigen internationalen Marke „Faina“ (IR 1 317 724).

Die Marken beanspruchen Schutz für Schmuckwaren in Klasse 14 und Bekleidungsstücke in Klasse 25.

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung sind angebliche Markenrechtsverletzungen aufgrund der Werbung sowie des Angebots und des Vertriebs von Waren unter Verwendung von Zeichen, welche eine vermeintlich klangliche Verwechslungsgefahr zu den geschützten Marken „FAINA“ bzw. „Faina“ aufweisen.

Mit der Abmahnung wurde die Empfängerin aufgefordert, Werbung, Angebot und Vertrieb in der die Verwechslungsgefahr begründenden Weise einzustellen sowie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung binnen einer bestimmten Frist abzugeben. Dafür war der Abmahnung ein Entwurf beigefügt.

Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht neben der Erklärung, sich zu verpflichten, die abgemahnte Markenrechtsverletzungen zu unterlassen Verpflichtungen zu Auskunft sowie Schadens- und Aufwendungsersatz vor.

Die verlangte Auskunft betrifft:

  • die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen zu gewerblichen Abnehmern und Auftraggebern,
  • die Menge der erhaltenen oder bestellten Waren einschließlich Ein- und Verkaufspreis sowie
  • den durch die Markenrechtsverletzung erzielten Umsatz- und Gewinn.

Die Pflicht zum Schadensersatz betreffend die abgemahnten Handlungen soll dem Grunde nach anerkannt werden, eine Bezifferung steht wohl insbesondere im Hinblick auf die verlangte Auskunft noch aus.

Außerdem sollen die Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR ersetzt werden. Danach ergibt sich nach dem ab 2021 geltenden RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 2.151,50 (netto), nebst 20 Auslagenpauschale zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt eine Forderung von 2.584,09 EUR (brutto). Gerade bei kleineren Händlern ist dies eine erhebliche Summe, die für sie eine massive Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Freiheit bedeuten kann.

Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?

Falls Sie eine Abmahnung durch CBH von Faina Lifestyle oder eine vergleichbare Abmahnung erhalten, sollten Sie die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht voreilig unterschreiben. Die Unterlassungserklärung kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch die weitreichende Verpflichtungserklärung sollte zunächst genau auf ihre Berechtigung hin geprüft werden, bevor auf sie reagiert wird.

Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit CBH selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und Erfahrung, wodurch Sie Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können. Gerade die Höhe von Schadenersatzforderungen und auch der Kosten für die Abmahnung sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt. 

Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung.

Ihr Rechtsanwalt

Kai Jüdemann


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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