Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Markenrechtsverletzung!

Markenrechtsverletzung: Das müssen Sie jetzt wissen!

  • 6 Minuten Lesezeit
Markenrechtsverletzung: Das müssen Sie jetzt wissen!

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Marke ohne die Zustimmung des rechtmäßigen Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Der Schädiger wiederum muss mit ernsten Konsequenzen rechnen, wie beispielsweise einer Abmahnung oder einer Geldstrafe.

Wann eine Verletzung einer Marke vorliegt, welche Ansprüche einem Geschädigten zustehen und was ansonsten wissenswert rund um das Thema Markenrechtsverletzung ist, erfahren Sie hier.

Die wichtigsten Fakten

  • Der Markeninhaber hat das alleinige Nutzungsrecht an seiner Marke.
  • Verletzt ein Dritter dessen Marke, ohne dass er im Vorfeld die Genehmigung für gewerbliche Zwecke erlangt hat, begeht er eine Markenrechtsverletzung.
  • Folglich wird dem Schädiger üblicherweise eine Abmahnung ausgesprochen.
  • Der Markeninhaber hat wiederum Anspruch auf Unterlassung, Vernichtung bzw. Rückruf sowie auf Schadensersatz.
  • Eine Markenrechtsverletzung kann durch eine kostenfreie Markenrecherche verhindert werden.
  • Wird eine Marke hingegen für private Zwecke genutzt, liegt keine Markenrechtsverletzung vor.

So gehen Sie vor

  1. Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten, bleiben Sie zunächst ruhig und reagieren Sie nicht vorschnell.
  2. Prüfen Sie, ob es sich um eine gerechtfertigte oder um eine ungerechtfertigte Abmahnung handelt.
  3. Als Geschädigter sollten Sie einen erfahrenen Anwalt für Markenrecht hinzuziehen, der Ihre Ansprüche infolge einer Markenrechtsverletzung durchsetzt.
  4. Sprechen Sie mithilfe Ihres Anwalts dem Schädiger eine Abmahnung aus.
  5. Um eine Markenrechtsverletzung zu vermeiden, sollten Sie als Markeninhaber eine sorgfältige Markenrecherche vor und nach der Markenanmeldung durchführen.

Wann liegt eine Verletzung einer Marke vor?

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Marke ohne die Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Eine Marke ist beispielsweise ein Logo oder ein Firmenname.

Um zu vermeiden, dass die eigene Marke von Dritten kopiert wird, sollte eine Markenanmeldung und die darauffolgende Markeneintragung in das Markenregister erfolgen. Die Markenanmeldung sowie die Eintragung kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt werden. Dadurch entsteht der Rechtsschutz, wie in § 4 Markengesetz (MarkenG) geregelt ist. Der Markeninhaber besitzt nach der Markenanmeldung bzw. nach der Eintragung ins Markenregister für die Dauer des Markenschutzes das alleinige Nutzungsrecht.

Grundsätzlich besteht Markenschutz ausschließlich bei Handeln im geschäftlichen Verkehr. Folglich tritt eine Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit einer kommerziellen Tätigkeit auf. Wird eine Marke hingegen für private Zwecke genutzt, liegt keine Markenrechtsverletzung vor.

Gemäß § 14 MarkenG kann eine Markenrechtsverletzung auf unterschiedliche Art und Weise vorkommen, das heißt

  • in Form einer Markenkopie
  • in Anlehnung an eine Marke
  • durch das Ausnutzen einer bekannten Marke

Welche Ansprüche stehen dem Geschädigten zu?

Der Markenrechtsinhaber hat im Zuge einer Markenrechtsverletzung mehrere Möglichkeiten, seine Ansprüche geltend zu machen, wie in §§ 14 ff. MarkenG festgelegt ist:

Anspruch auf Unterlassung

Der Unterlassungsanspruch ist in § 14 Abs. 5 MarkenG geregelt. Dieser kann durch eine kostenpflichtige Abmahnung verfolgt werden. Grundsätzlich hat der Markeninhaber das Recht, dem Schädiger eine strafbewehrte Abmahnung als außergerichtliche Maßnahme auszusprechen. Darin wird dieser meist dazu aufgefordert, eine sogenannte Unterlassungserklärung abzugeben und gleichzeitig sich zu verpflichten, eine Vertragsstrafe im Wiederholungsfall zu zahlen.

Schadensersatzanspruch

Ferner hat der Markeninhaber entweder Anspruch auf Schadensersatz oder auf eine Nutzungsentschädigung, falls er infolge der Markenrechtsverletzung einen materiellen Schaden erlitten hat. Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, muss ein Verschulden vonseiten des Verletzers vorliegen. Die Voraussetzung hierfür ist ein vorsätzliches bzw. fahrlässiges Handeln vonseiten des Verletzers. Der Schadensersatzanspruch ist in § 14 Abs. 6 MarkenG verankert.

Anspruch auf Rückruf bzw. Vernichtung

Des Weiteren ist der Markenrechtsinhaber dazu berechtigt, das Vernichten der kopierten Ware zu verlangen. Der Schädiger muss die Kosten, die sich aus der Vernichtung ergeben, selbst tragen. Darüber hinaus kann der Markeninhaber ebenso den Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Produkte verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 18 MarkenG.

Wie kann ein Rechteinhaber gegen eine Markenrechtsverletzung vorgehen?

Wurden die Markenrechte eines Rechteinhabers verletzt, sollte dieser folgende Schritte beachten, um keinen Wertverlust seiner Marke herbeizuführen:

  • Die Markenrechtsverletzung sollte sorgfältig in Form von Fotos bzw. Screenshots dokumentiert werden.
  • Wenn die Verletzung der Marke online stattgefunden hat, kann der entsprechende Seitenbetreiber zur Sperrung von Inhalten herangezogen werden.
  • Ein im Markenrecht versierter Anwalt sollte zur Durchsetzung von Ansprüchen zurate gezogen werden. Dieser kann sowohl die Markenrechtsverletzung überprüfen als auch eine Schadensersatzforderung vom Schädiger verlangen.
  • Mittels anwaltlicher Hilfe kann der Schädiger abgemahnt werden und gleichzeitig von ihm eine finanzielle Entschädigung für den Markeninhaber verlangt werden.
  • Kommt es zu einer wiederholten Markenrechtsverletzung vonseiten des Schädigers, kann eine sogenannte einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden.

Was ist bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung zu beachten?

Prinzipiell sollte bei Erhalt einer Abmahnung zunächst Ruhe bewahrt werden. Es kann vorkommen, dass der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung ungerechtfertigt und die Abmahnung folglich unzulässig ist.

Zunächst sollte der Abgemahnte prüfen, ob gegebenenfalls eine sogenannte Fake-Abmahnung vorliegt. Bei Unsicherheiten sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob der Vorwurf der Markenrechtsverletzung gerechtfertigt ist, das heißt, ob die Marke für gewerbliche oder für private Zwecke genutzt wurde. Liegt eine private Nutzung vor, handelt es sich um keine Markenverletzung.

Ferner ist der Inhalt der markenrechtlichen Abmahnung zu begutachten. Diese ist unter anderem unzulässig, wenn gerichtliche Schritte keine Erwähnung finden und keine Unterlassungserklärung eingefordert wird.

Grundsätzlich liegt einer markenrechtlichen Abmahnung eine sogenannte Unterlassungserklärung bei, die einige verpflichtende Angaben beinhalten muss. Dazu zählen

  • der Absender des Markeninhabers bzw. der Kanzlei, die mit der Abmahnung beauftragt wurde,
  • die Anschrift der abgemahnten Person,
  • die Aufforderung, den Rechtsverstoß zu unterlassen,
  • die Drohung bezüglich einer Vertragsstrafe bei wiederholtem Rechtsverstoß.

Des Weiteren müssen die angegebenen Fristen, um die Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie auf die Abmahnung zu reagieren, überprüft werden. Sollte der Vorwurf mehr als drei Jahre in der Vergangenheit liegen, ist die Markenrechtsverletzung verjährt. Die Abmahnung ist folglich als unzulässig zu betrachten.

Handelt es sich um eine ungerechtfertigte Abmahnung, kann der Markeninhaber keine Ansprüche gegen den vermeintlichen Schädiger geltend machen. Dieser kann folglich – am besten mithilfe eines Anwalts – Widerspruch einlegen. Kann die Markenrechtsverletzung auf gerichtlichem Weg zurückgewiesen werden, hat der Abgemahnte Anspruch auf Schadensersatz.

Ist die Abmahnung hingegen gerechtfertigt, ist der Schädiger dazu angehalten, die Markenrechtsverletzung zügig zu beseitigen. Dennoch ist er nicht dazu verpflichtet, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Stattdessen kann eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung angefertigt werden.

Welche Strafen drohen bei einer Markenrechtsverletzung?

Im Zuge einer Markenrechtsverletzung können ebenso hohe Strafen drohen, das heißt entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Geregelt ist dies in § 143 Markengesetz (MarkenG). Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren kann auf den Schädiger gemäß § 143 Abs. 2 MarkenG zukommen, wenn er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agiert.

Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der Schädiger die Markenrechtsverletzung massenhaft, planmäßig sowie gezielt durchführt, um eine Einnahmequelle zu erhalten. Anzeichen hierfür ist beispielsweise eine hohe Anzahl an markenrechtsverletzenden Produkten bzw. Waren.

Wie kann eine Markenrechtsverletzung vermieden werden?

Eine Markenrechtsverletzung kann im Grunde genommen durch eine Markenrecherche verhindert werden, bevor die Marke angemeldet wird. Mittels einer solchen Recherche wird geprüft, ob die Marke in ähnlicher bzw. identischer Form bereits existiert. Somit kann eine Abmahnung bzw. eine Klage verhindert werden.

Die Markenrecherche sollte sowohl im Vorfeld der Anmeldung durchgeführt werden als auch nach der Markeneintragung. Somit können künftige rechtliche Verstöße vermieden werden.

Die Markenrecherche wird nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durchgeführt, sondern vom Markeninhaber selbst. Unterschiedliche Datenbanken können kostenfrei zur Markenrecherche herangezogen werden wie die Datenbank DPMAregister für Marken aus Deutschland. Es gibt zudem die Möglichkeit, unter anderem in Handelsregistern zu recherchieren.

Aus welchen Gründen wurden Sie im Online-Handel schon einmal abgemahnt? (Quelle: Statista 2018)
Foto(s): ©Pexels/Lukas

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Markenrechtsverletzung?

Rechtstipps zu "Markenrechtsverletzung"