Absolutes Waffenverbot nach § 41 WaffG

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Die Regelung des § 41 WaffG – Waffenverbote für den Einzelfall – trat bereits zum 1. April 2004 in Kraft. In den letzten Jahren ist jedoch eine zunehmende Anwendung dieser Vorschrift zu beobachten. Sie bietet den zuständigen Waffenbehörden eine Ermächtigungsgrundlage, Personen im Einzelfall den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, deren Erwerb und Besitz nach dem WaffG eigentlich frei (ab 18) ist. Nicht immer ist die Anordnung eines Waffenverbotes jedoch gerechtfertigt.

Was ist das Waffenverbot nach § 41 WaffG?

Die zuständige Behörde kann jemandem nach § 41 Abs. 1 WaffG den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, oder 2., wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dies betrifft sämtliche Gegenstände, die zwar unter die Regelungen des WaffG fallen, deren Erwerb und Besitz – vorbehaltlich der Alterserfordernisse – aber keiner Erlaubnis bedarf. Hierunter fallen bspw. Schreckschusswaffen, Luftgewehre, Schlagstöcke oder Schwerter.

§ 41 Abs. 2 WaffG ermöglicht den Behörden außerdem jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, zu untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Regelung zielt auf die Ausnahmetatbestände des § 12 WaffG ab. Bei einem Verbot nach § 41 Abs. 1 WaffG sind diese nicht mehr anwendbar, sodass bspw. das Schießen mit Vereinswaffen sowie der Erwerb von Munition am Schießstand zum sofortigen Verbrauch nicht mehr möglich sind. (WaffVwV Nr. 41.2; Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 9)

Was sind die Voraussetzungen für ein Waffenverbot? Wann und gegen wen kann ein Waffenverbot erlassen werden?

§ 41 WaffG ist als sog. „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet. Anders als im Falle der Versagung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK, Waffenschein, etc.) ist die Erteilung des Waffenverbots daher nicht zwingend. Der Behörde ist insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet.

Die Ausübung des Entschließungsermessens hat in der letzten Zeit jedoch zunehmend willkürlichere Züge angenommen. Das beginnt bereits mit der Frage, von welchen Sachverhalten die Waffenbehörden überhaupt mitbekommen. So melden die Polizeibehörden manche Sachverhalte von sich aus an die Waffenbehörden und regen die Erteilung eines Waffenverbots an. Wird gegen einen Waffenbesitzer (z. B. Sportschütze oder Jäger) ein Strafverfahren geführt, erfährt die Behörde hierdurch entweder im Rahmen der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder durch die obligatorische Mitteilung bei Verurteilung.

Dies führt zu der Verzerrung, dass zahlreiche Gewaltverbrecher nicht mit einem Waffenverbot belegt werden, weil die Waffenbehörden von der Verurteilung schon gar keine Kenntnis erlangen, hingegen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis bereits wegen kleinerer Vergehen, neben dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, auch die Erteilung eines Waffenverbots fürchten müssen.

Dabei kann man sich des Eindrucks nicht verwehren, dass die Waffenverbote im Widerrufsbescheid „einfach mit erklärt“ werden sollen, in der Hoffnung, der Waffenbesitzer werde sich auch dagegen schon nicht zur Wehr setzen.

Die Waffenbehörde hat jedoch bei der Erteilung eines Waffenverbots stets die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Dabei hat sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

Ein Waffenverbot wegen Gefährlichkeit kommt gegenüber Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen, wobei die Abweichung so nachhaltig sein muss, dass für den Fall des Umgangs auch mit an sich erlaubnisfreien Waffen, Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind (VG Augsburg, Beschluss vom 1. Februar 2020 – Au 4 S 12.52 – juris Rn. 29; Gerlemann in: Steindorf Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4 – beck-online) Anordnungen nach § 41 Absatz 1 und 2 sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder Sprengstoff begangen hat, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen ist oder Waffen an Nichtberechtigte überlassen hat oder Straftaten begangen hat, die – wie Einbruchdiebstähle oder Raub – nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden. (WaffVwV Nr. 41.3)

Anknüpfungspunkt ist also stets die individuelle Gefährlichkeit der betroffenen Person und die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Gefährdung Dritter. (Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 6, 9)

Da es sich bei § 41 WaffG um Gefahrenabwehrrecht handelt, gilt die Unschuldsvermutung nicht. Anordnungen nach § 41 setzen eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verurteilung des Betroffenen daher nicht voraus. (Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 6a; WaffVwV Nr. 41.3) Hingegen muss die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht eigene Feststellungen zum Bestehen einer entsprechenden Gefahr im Einzelfall anstellen. Ein bloßer Anfangsverdacht oder eine Behauptung ins Blaue hinein genügen hierfür nicht.

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG kommt ein Waffenverbot außerdem dann in Betracht, wenn die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG oder die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG nicht gegeben sind. Der Maßstab ist hierfür derselbe, wie auch bei der Versagung oder dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. (VGH München, Beschluss vom 15.10.2020 – 24 ZB 18.1159; Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 7 m. w. N.) Gleichwohl ist auch im Falle der fehlenden Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung die Verhängung des Waffenverbotes nicht zwingend, sondern steht im Ermessen der Behörde. Diese hat das Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei hat sie stets eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit vorzunehmen. (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11; Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 1; WaffVwV Nr. 41.1) An der besonderen Erforderlichkeit fehlt es jedoch häufig in den Fällen, in denen ein Waffenbesitzer bloß aufgrund seiner Eigenschaft als Erlaubnisinhaber in das Visier der Waffenbehörde gerät.

Wie kann man sich gegen ein Waffenverbot wehren?

Die größten Erfolgsaussichten bestehen nach meiner anwaltlichen Erfahrung dann, wenn bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes, also im Rahmen der Anhörung, mit der Behörde in den Dialog getreten wird. Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann für Sie schon von Anfang an auf Augenhöhe mit der Behörde sprechen und hat dabei die erforderliche emotionale Distanz zu Ihrem Fall.

In einem jüngst von mir betreuten Fall wurde ein Sportschütze wegen eines vorsätzlichen Vergehens im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt. Damit war die Regel-Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG erfüllt. Da sich aus der Akteneinsicht auch keine besonderen mildernden Umstände ergeben haben, war der Verlust der WBK bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist unumgänglich. Im Anhörungsschreiben teilte die Behörde jedoch außerdem mit, dass sie beabsichtigt, Waffenverbote nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG auszusprechen. Noch im Anhörungsverfahren konnte eine Vereinbarung mit der Behörde dahingehend getroffen werden, dass die betroffene Person ihre Waffe für die verbleibenden vier Jahre der Unzuverlässigkeit bei einem Waffenhändler einlagert und die WBK freiwillig zurückgibt. Außerdem konnten etwaige Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) durch Vorlage eines MPU-Gutachtens ausgeräumt werden. Damit konnte ein förmlicher (und kostenpflichtiger) Bescheid abgewendet werden und auch das Waffenverbot war damit vom Tisch.

In einem anderen von mir betreuten Fall hatte die Polizei ein Waffenverbot angeregt, weil mein Mandant angeblich in der Vergangenheit schon mehrfach wegen Gewaltdelikten aufgefallen sei und nun im Verdacht stehe, an einem versuchten Totschlag beteiligt gewesen zu sein. Nach Einsicht in die Akten stellte sich heraus, dass die Polizei in ihrer Schilderung wesentlich zu dick aufgetragen hatte und hinsichtlich der Beteiligung am versuchten Totschlag nur ein äußerst dünner Anfangsverdacht vorlag. Auch in diesem Falle konnte erreicht werden, dass das Waffenverbot – jedenfalls bis zum Abschluss der Ermittlungen – nicht mehr weiterverfolgt wird.

Zwar wird sich nicht jeder Fall so einfach lösen lassen. Es lohnt sich jedoch, sofort adäquat auf eine entsprechende Anhörung durch die Behörde zu reagieren.

Ist ein Bescheid bereits erlassen oder wurden die Waffen nach § 46 Abs. 4 WaffG bereits sichergestellt, ist Eile geboten. Je nach Bundesland muss innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Anfechtungsklage erhoben werden. Wird diese Frist verpasst, wird der Bescheid bestandskräftig und ist nicht mehr anfechtbar. Ergeht im Widerspruchsverfahren (sofern statthaft) ein belastender Widerspruchsbescheid, muss gegen diesen binnen eines Monats Anfechtungsklage erhoben werden. Wird die Klage in der ersten Instanz durch das Verwaltungsgericht abgewiesen stehen ggf. die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision zur Verfügung. Der sofortige Vollzug des Verbots kann im Wege des einstweiligen (Eil-)Rechtsschutzes ggf. aufgeschoben werden.

Was ist, wenn schon ein bestandskräftiges Waffenverbot ausgesprochen wurde?

Das Waffenverbot ist zeitlich nicht begrenzt. Es kommt daher nur eine Aufhebung des Verbots in der Zukunft in Betracht. Dies wird geboten sein, wenn die Voraussetzungen für das Verbot im dann maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Wurde das Verbot auf die Unzuverlässigkeit gestützt, so wird das Verbot nach Ablauf der in § 5 WaffG genannten Fristen regelmäßig wieder aufzuheben sein. Wurde das Verbot auf eine mangelnde persönliche Eignung i. S. d. § 6 WaffG gestützt, können die Eignungszweifel durch Vorlage eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden. Auch dann wäre eine Aufhebung des Verbots angezeigt. Im Übrigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die betroffene Person sich über einen ausreichend langen Zeitraum (bspw. 10 Jahre) unauffällig geführt hat, sodass nicht mehr von einer Gefährlichkeit der betroffenen Person ausgegangen werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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