Strafverfahren wegen – legalem – Bitcoin-Handel?

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Der Handel mit #Bitcoin und anderen #Kryptowährungen ist in aller Regel nicht strafbar. Wer sich an bestimmte – insbesondere steuerliche – Regeln hält, hat daher für gewöhnlich nichts zu befürchten.

Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass Kryptowährungen zunehmend auch von Kriminellen als Zahlungsmittel für eine Vielzahl illegaler Produkte und Aktivitäten genutzt werden. Oft unter der vermeintlichen Anonymität des #Darknet werden hiermit Drogen, illegale Pornographie, illegale Waffen oder gar Auftragsmorde bezahlt. Auch Geldwäsche spielt in diesem Zusammenhang häufig eine Rolle. Kritisch wird es immer dann, wenn jemand durch gutgläubigen Handel mit Kryptowährungen unbeabsichtigt mit Kriminellen in Verbindung gebracht wird.

So auch im Fall eines kürzlich von mir verteidigten Mandanten.

Was war geschehen?

Besagter Mandant nutzte eine beliebte #Kryptobörse, die in Kooperation mit einer Online-Bank den sekundenschnellen Handel mit Bitcoin und #Etherium durch reserviertes Guthaben ermöglicht. Die Teilnehmer treten auf dieser Börse unter beliebigen Benutzernamen auf. Persönliche Daten werden nicht ausgetauscht, sodass man in aller Regel nicht weiß, mit wem man handelt. Mein Mandant tätigte dutzende Transaktionen, wobei die Handelspartner stets nur nach dem besten Preis ausgesucht wurden. Gekauft wurden Bitcoins, die jeweils mit Euros bezahlt wurden, welche die Online-Bank speziell hierfür „eingefroren“ hatte. Einer der Handelspartner war jedoch auch ein sog. „Powerseller“, der in großem Stile Methamphetamin im Darknet verkauft hatte. Nachdem diese Person schließlich aufflog und die Ermittlungsbehörden Zugriff auf ihre Bankdaten erhielten, unterlagen die Ermittlungsbehörden einem fatalen Fehler. Sie gingen fälschlicherweise davon aus, dass die Geldeingänge auf der Online-Bank in Euro umgetauschte Bitcoin-Zahlungen, für die im Darknet verkauften Drogen waren. Daraufhin erhielt mein Mandant mehr als vier Jahre (!) nach der Transaktion eine Vorladung als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Vorwurf: illegaler Handel in nicht geringer Menge mit Methamphetamin gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schock saß dementsprechend tief, handelt es sich doch um ein Verbrechen, das mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Die gute Nachricht

Im Rahmen der Akteneinsicht konnte der Fehler aufgedeckt werden. Durch eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, in welcher die Funktionsweise der Kryptobörse in Verbindung mit der Online-Bank erläutert wurde und entsprechende Belege vorgelegt wurden, konnte bereits nach wenigen Wochen eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (weil keine Straftat vorlag) erreicht werden.

Ärgerlich ist dieser Vorgang trotzdem, kann ein solches Verfahren – neben der psychischen Belastung für den zu Unrecht Beschuldigten – doch Beförderungen bei Beamten verhindern oder bei Sicherheitsüberprüfungen in sensiblen Berufen für Probleme sorgen. Aus der Akteneinsicht ist bekannt, dass neben meinem Mandanten wohl noch über 50 weitere Teilnehmer dieser Kryptobörse mit gleichlautenden Tatvorwürfen konfrontiert worden sein müssen. Potenzielle Hausdurchsuchungen können zu Zufallsfunden führen oder die Betroffenen traumatisieren.

In einem solchen Fall gilt wie immer: Ruhe bewahren und keine unüberlegten Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, hat von Anfang an das Recht, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Wem ein Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) zur Last gelegt wird, wer in Untersuchungshaft genommen werden soll oder bei dem ein anderer Grund des § 140 StPO erfüllt ist, hat ab Mitteilung des Tatvorwurfs (§ 141 Abs. 1 StPO) das Recht auf einen vom Staat bezahlten Pflichtverteidiger, wenn er sich keinen Wahlverteidiger leisten kann oder möchte. Grundsätzlich kann man jeden Anwalt seines Vertrauens bitten, dass dieser seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Durch das Recht auf Akteneinsicht kann ein solches Missverständnis dann in aller Regel aufgeklärt und das Verfahren zur Einstellung gebracht werden.

Foto(s): Der Autor

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