Waffen erben - Strafverfahren vermeiden

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„Frau gibt Waffe ihres verstorbenen Ehemannes zur Polizei und wird selbst angezeigt.“

Nachrichten wie diese liest man leider häufig. Denn die wohlmeinenden Erben und Finder wissen nicht, dass sie sich wegen des illegalen Führens und ggf. auch wegen des illegalen Besitzes strafbar machen, auch wenn sie die Waffe nur bei Polizei abgeben wollen.

Bei einem Waffenfund gilt stets: Erst einmal Finger weg und das Ordnungsamt oder die Polizei kontaktieren und das weitere Vorgehen abklären.

Es bleibt zu hoffen, dass die Verfahren gegen die „wohlmeinenden Erben und Finder“ jeweils wegen geringer Schwere der Schuld nach § 153 StPO eingestellt werden.

Wissenswert:

Das Erbrecht ist in Deutschland durch das Grundgesetz besonders geschützt. Erben und Vermächtnisnehmer von berechtigten Waffenbesitzern (Sportschützen, Jägern, Waffensammlern, etc.) dürfen die Waffen daher behalten, auch wenn sie selbst kein sonstiges Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen können. Geregelt ist das in § 20 WaffG.

Voraussetzung ist, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Inbesitznahme des Vermächtnisses, einen Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde stellt. Je nach Bundesland sind hierfür entweder die Landkreise (Landratsamt/Kreisausschuss) oder die Polizeipräsidien zuständig. In den kreisfreien Städten häufig das Ordnungsamt des Magistrates.

Haben die Erben nicht schon selbst eine Erlaubnis (z. B. Sportschützen-WBK oder Jagschein), wird dann eine Erben-WBK ausgestellt, auf der die Waffen eingetragen werden.

Sind die Erben z. B. selbst Jäger oder Sportschützen, können die Erbwaffen auch entsprechend umgetragen werden, sofern die Waffen auf das jeweilige Bedürfnis passen.

Haben die Erben selbst kein Bedürfnis zum Waffenbesitz, dann müssen die Erbwaffen in aller Regel durch einen Büchsenmacher mit einem zugelassenen Blockiersystem blockiert werden. Die Kosten für die Blockierung können leider nicht selten den materiellen Wert der Waffen deutlich übersteigen. Sofern den Waffen kein entsprechender immaterieller Wert anhaftet, besteht die Möglichkeit, die Waffen an Berechtigte zu veräußern. Dabei ist selbstverständlich darauf zu achten, dass der Erwerber auch tatsächlich über eine entsprechende Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Waffe verfügt.

Im besten Falle sollten berechtigte Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen schon zu Lebzeiten mit ihren Angehörigen abklären, wie mit den Waffen in einem Erbfall zu verfahren ist. Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann hierbei behilflich sein.

Illegale Waffen dürfen auf diese Weise aber selbstredend nicht von den Erben „übernommen“ werden. In diesem Falle ist große Vorsicht geboten. Wie ein jüngerer Fall aus dem Rems-Murr-Kreis zeigt, kann sich auch der Finder mit den besten Intentionen schnell einem Strafverfahren ausgesetzt sehen! Werden neben „Opas alter Uniform“ auch noch Waffen und im schlimmsten Falle sogar Handgranaten etc. gefunden, dann gilt: 

Fundwaffen an Ort und Stelle liegenlassen und umgehend die örtliche Polizeidienststelle informieren! 

Diese können die Waffen sachkundig sicherstellen und im Extremfall auch Experten wie den Kampfmittelräumdienst hinzuziehen. Auf keinen Fall dürfen solche Fundwaffen transportiert werden. In diesem Fall liegt ein unerlaubtes Führen vor, und zwar auch dann, wenn die Waffen ungeladen und in einem Behältnis sind. Auch ein längeres „Liegenlassen“ von Fundwaffen kann zu dem Vorwurf führen, man habe die Waffen bewusst ohne Erlaubnis in Besitz genommen und unerlaubt besessen. Auch in diesem Falle droht ein Strafverfahren.

Das gilt nicht nur für Schusswaffen, sondern auch für illegale Hieb- und Stichwaffen wie Butterfly- und Fallmessern, Faustmessern, Wurfsternen, Nunchakus, etc.

Außerdem zu beachten: Auch erlaubnisfreie Waffen (Luftgewehre, Armbrüste, Schwerter & Kampfmesser, Schreckschusspistolen, u. ä.) müssen heutzutage in aller Regel mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Sonst droht auch hier eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem Waffengesetz.

Wer hierzu nicht sicher ist, sollte sich qualifiziert beraten lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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