Änderungen bei der (Verbraucher-)Insolvenz

  • 1 Minuten Lesezeit

Die jüngste Reform des Insolvenzverfahrens bringt wichtige Änderungen mit sich, die zum 01.07.2014 in Kraft treten. Eine Erleichterung für Insolvenzschuldner wird es im Hinblick auf die Erlangung der Restschuldbefreiung geben. Bisher kann die Restschuldbefreiung durch Gerichtsbeschluss erst sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht werden. Diese Frist verkürzt sich künftig auf drei Jahre, wenn es dem Insolvenzschuldner während dieser Zeit gelingt, mindestens 35 Prozent der zur Insolvenztabelle angemeldeten Gläubigerforderungen sowie die gesamten Verfahrenskosten zu tilgen. Immerhin noch nach fünf Jahren kann Restschuldbefreiung erlangt werden, wenn der Schuldner bis dahin wenigstens die gesamten Verfahrenskosten (regelmäßig ca. 1.500,00 bis 3.000,00 Euro) erstattet. Kann der Schuldner keine oder nur geringere Zahlungen leisten, bleibt es bei einer sechs Jahre andauernden Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung.

Es treten aber auch Verschärfungen zu Lasten der Schuldner ein. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen waren bisher bereits Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (in der Regel Straftaten) sowie Geldstrafen und -bußen beruhten. Dieser Tatbestand wird nun erweitert auf Ansprüche gegen den Schuldner aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat sowie auf Steuerschulden, sofern der Schuldner diesbezüglich wegen einer Steuerstraftat (in der Regel Steuerhinterziehung) rechtskräftig verurteilt worden ist. Sind Ansprüche von der Restschuldbefreiung ausgenommen, so bleiben diese auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Ende der Wohlverhaltensphase bestehen, obwohl der Schuldner im Übrigen Restschuldbefreiung erlangt hat.

Des Weiteren gibt es Änderungen bei den Versagungsgründen im Hinblick auf die Restschuldbefreiung. Künftig können Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren jederzeit schriftlich stellen. Liegt ein Versagungsgrund vor, kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Verletzt der Schuldner beispielsweise seine Erwerbsobliegenheiten, kann die Erteilung der Restschuldbefreiung unterbleiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, Steuerberater Christian von der Linden

Beiträge zum Thema