AG Köpenick: Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters begründet

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht Köpenick hat mit Urteil vom 21.08.2019, Az.: 15 C 210/18, die Kautionsrückzahlungsklage des Mieters weitestgehend für begründet erachtet. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Mieter einen nahezu vollen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution gegen die Vermieterin, da diese für die Vornahme von vermeintlich geschuldeten Schönheitsreparaturen eine vorherige Fristsetzung an den Mieter nicht hinreichend unter Beweis gestellt hat.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von der beklagten Vermieterin die Rückzahlung seiner Mietkaution. Zu Beginn des Mietverhältnisses war eine Kaution in Höhe von 3.300,00 € geleistet worden. Mietvertraglich vereinbart war, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen haben. Die Wohnung wurde bei Einzug des klagenden Mieters nicht in einem renovierten Zustand übergeben. In einer E-Mail sicherte die von der Beklagten beauftragte Hausverwaltung dem Kläger zu, dass eine malermäßige Instandsetzung zum Auszug nicht erforderlich sei. In dem Wohnungsübergabeprotokoll wurde hingegen bei Auszug vermerkt, dass die Wohnung gereinigt werden müsse und Malerarbeiten notwendig seien. Die Beklagte rechnete die Kaution nach Auszug des Klägers sodann ab und tätigte Abzüge für Reinigungs- und Maler-/Putzarbeiten. Den verbleibenden Kautionsbetrag zahlte die Beklagte an den Mieter aus. Das Gericht schloss sich im Rahmen des Rechtsstreits unserer Rechtsauffassung an und urteilte, dass aufgrund der unrenovierten Übernahme der Wohnung bereits keine Schönheitsreparaturen geschuldet seien. Auch fehle es an einer erforderlichen Fristsetzung zur Ausführung der Reinigungs- und Malerarbeiten. Diese ist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs jedoch zwingend erforderlich.

Folgen für Mieter

Sollten Mieter bei Einzug eine Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen, so schulden Sie bei Auszug auch nicht die Vornahme von Schönheitsreparaturen. Insofern sollten Mieter bei Übernahme der Wohnräume tunlichst darauf achten, dass der unrenovierte-, bzw. teilrenovierte Zustand in einem Übernahmeprotokoll vermerkt wird. Auch gilt, dass Vermieter vor Geltendmachung eines Schadensersatzanspruch Mietern grundsätzlich eine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung setzen müssen, innerhalb derer Mieter die Reparatur- und/oder Reinigungsarbeiten selbst vornehmen können. Unterlassen Vermieter eine solche Fristsetzung und fordern gleichwohl Schadensersatz, so sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch nicht gegeben.

Kostenlose Erstberatung

Wenn Sie ebenfalls Ihre Ansprüche rund um die Kautionsrückzahlung prüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstberatungsgesprächs gerne zur Verfügung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fabian Bagusche LL.M.

Beiträge zum Thema