Aktuelle Rechtslage Kündigung Gewerbemietvertrag, Hilfe für Mieter, News vom erfahrenen Anwalt

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Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Kemal Eser, 18 jahre Berufserfahrung, stehen fristlos gekündigte gewerbliche Mieter, meistens infolge von Mietrückstand, nicht schutzlos da und sollten grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung von einem erfahrenen Anwalt prüfen lassen.

Zwar ist es theoretisch möglich, dass schon  schon ein Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete innerhalb von zwei Monaten eine fristlose Kündigung  im Einzelfall rechtfertigen kann, doch verbietet sich hier eine pauschale Beurteilung und es sind die Einzelfallumstände zu würdigen.

Auf eine pauschale Hilfe durch das Gesetz kann sich allerdings der gewerbliche Mieter nicht verlassen. 

Denn anders als im Wohnraummietvertragesrecht steht dem gewerbliche Mieter kein Widerspruchsrecht im Sinne der sozialen Härtefallklausel des § 574 BGB zu.

Jedoch hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass auch für den gewerblichen Mieter sich eine pauschale Betrachtungsweise verbietet und auf die Einzelfallumstände abzustellen ist.

Als solche besonderen Umstände kommen neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht kommen (BGH, Urteil v. 13.5.2015, XII ZR 65/14).

Praktisch relevant ist auch die Möglichkeit, im Rahmen der gerichtlichen Vertretung eine ins Ermessen des Gerichtes gestellte Räumungsfrist zu beantragen.

Dann muss das Gericht entscheiden, ob es dem beklagten Mieter noch eine Räumungsfrist gewährt, was im Einzelfall aber sehr häufig geschieht. Dadurch kann zumindest durch die gerichtliche Hintertür ein gewisser Sozialausgleich noch vorgenommen werden.

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Foto(s): Kemal Eser

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