Als Beamter Vorladung von der Polizei erhalten – Verhalten bei Strafverfahren im Staatsdienst

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Der Erhalt einer polizeilichen Vorladung mit der Mitteilung, dass gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, ist für jede Person eine unangenehme Erfahrung. Sollten Sie Beamter sein, ist besondere Vorsicht geboten.

Besondere Risiken für Beamte

Im schlimmsten Fall kommt es gemäß § 41 BBG bzw. § 24 BeamtStG bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zum Verlust des Beamtenstatus und damit zur Entziehung Ihrer Existenzgrundlage. Bei bestimmten Delikten wie z. B. Bestechlichkeit greift diese Folge sogar schon bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten. Es ist dabei auch unbeachtlich, ob es sich bei der Straftat um eine innerdienstliche (z. B. Körperverletzung im Amt) oder außerdienstliche (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Verfehlung gehandelt hat und ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Das Beamtenverhältnis endet in all diesen Fällen automatisch mit Rechtskraft des Urteils. Lediglich eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe sowie eine Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Tat führen grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Ruhestandsbeamte

Auch für Ruhestandsbeamte besteht eine erhöhte Gefahr. Diese verlieren gemäß § 59 BeamtVG ihre Rechte als Ruhestandsbeamter und somit ihr Ruhestandsgehalt, wenn sie wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt werden.

Disziplinarverfahren

Neben dem strafrechtlichen Verfahren führt die Straftat eines Beamten in der Regel auch zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens, bei welchem empfindliche Folgen wie z. B. Gehaltskürzungen oder Suspendierungen drohen. Allerdings wird das Disziplinarverfahren gemäß § 22 BDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Ein eingestelltes Strafverfahren ist dabei dann die beste Ausgangslage für den erfolgreichen und problemlosen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Indes muss im Strafverfahren aber beachtet werden, dass der Dienstherr im Disziplinarverfahren gemäß §§ 23, 57 BDG an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils (nicht jedoch eines Strafbefehls) gebunden ist. Fehler im Strafverfahren sind daher zu vermeiden, da sich diese auch unmittelbar auf das Disziplinarverfahren auswirken können.

Wann erlangt mein Dienstherr Kenntnis von einem eingeleiteten Strafverfahren?

Ob und wann Ihr Dienstherr Kenntnis von dem Strafverfahren erlangt, beurteilt sich nach Nr. 15 MiStra. Sofern gegen Sie wegen einer vorsätzlichen Tat eine öffentliche Klage erhoben wird, muss dem Dienstherrn die Anklageschrift oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sowie die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung übermittelt werden. Zudem muss der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls mitgeteilt werden. Wird lediglich wegen einer fahrlässigen Tat öffentliche Klage erhoben, erfolgt eine Mitteilung nur, wenn es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder wenn die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Verfahrenseinstellungen vor Anklageerhebung nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatverdacht) oder §§ 153 ff. StPO (wegen Geringe der Schuld) werden hingegen nur übermittelt, wenn dies im Einzelfall erforderlich erscheint, um dienstrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Wenn im Strafverfahren früh ein Strafverteidiger eingeschaltet wird und dieser über einen gut begründeten schriftlichen Antrag die Einstellung des Strafverfahrens durchsetzen kann, sind also die besten Voraussetzungen gegeben, um dienstrechtliche Konsequenzen abzuwenden.

Wie verhalte ich mich richtig?

Gerade als Beamter sollten Sie, sobald Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten, von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen und nicht zu einer Vorladung erscheinen. Ein Schweigen darf und wird niemals gegen Sie gewertet werden. Es ist Ihr gutes Recht.

Sie sollten das Ermittlungsverfahren wegen der weitreichenden Konsequenzen nicht auf die leichte Schulter nehmen und sofort einen auf das Strafrecht spezialisierten Strafverteidiger, idealerweise einen mit besonderer Erfahrung bei der Verteidigung von Beamten, kontaktieren. Gerne können Sie sich diesbezüglich an Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder Strafverteidiger Albrecht und ihr Verteidigerteam in Lüneburg, Kiel, Lübeck, Hannover und Hamburg wenden. Beamtenverteidigungen werden bundesweit übernommen. 

Ihr Strafverteidiger kann umgehend Akteneinsicht beantragen und nach Erhalt der Ermittlungsakte entscheiden, ob eine Einlassung (schriftliche Aussage von Ihnen) sinnvoll ist. Gemeinsam wird eine Verteidigungsstrategie entworfen. Mit einem gut begründeten schriftlichen Einstellungsantrag (Schutzschrift) können so bereits die Weichen für das Disziplinarverfahren gestellt werden. Zuletzt sollten Sie berücksichtigen, dass Sie Ihren Dienstherrn nicht von selbst auf das Strafverfahren aufmerksam machen sollten. So können dienstrechtliche Konsequenzen wie z. B. eine Suspendierung zumindest erst zeitlich verzögert getroffen werden und bei einer Einstellung des Verfahrens besteht sogar die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Dienstherr nie etwas von dem Strafverfahren erfährt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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