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Amtsgericht Stuttgart: Tantra-Massagen sind keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne des ProstSchG

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Die Stadt Stuttgart hatte in eine Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Bußgeld gegen die Betreiberin eines Tantramassage-Studios verhängt, da diese nach Ansicht der Stadt eine Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis betrieb und zudem kein Notrufsystem in den Arbeitszimmern installiert hatte. Das Gericht sprach die Betreiberin von dem Vorwurf frei (AG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2020, Az.: 4 OWI 25 Js 111521/19).

Bei dem Massagestudio würde es sich dann um eine Prostitutionsstätte handeln, wenn hier sexuelle Dienstleistungen angeboten würden. 

Das Amtsgericht Stuttgart führte in der Entscheidung aus, dass Tantramassagen keine sexuellen Dienstleistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) darstellen. Entscheidend sei hierbei nicht die gesetzliche Definition der sexuellen Dienstleistung, sondern der Schutzzweck des ProstSchG. 

Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Prostituiertenschutzge­setz ist eine sexuelle Dienstleistung eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. 

Der Begriff der „sexuellen Handlung“ wird im Gesetzestext nicht näher erläutert. Es ist insoweit zurückzugreifen auf die Gesetzesbegründung (Drucksache 18/8556, S. 59). Hier heißt es u.a.:

„Mit dem Begriff „Sexuelle Dienstleistung“ wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle sexuellen Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden. Umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt. Nicht alle dieser unter den Begriff der sexuellen Dienstleistung fallenden Erscheinungsformen werden im allgemeinen oder milieutypischen Sprachgebrauch durchgängig als „Prostitution“ bewertet. Für die Zwecke dieses Gesetzes und dieser Begründung werden die Ausdrücke „sexuelle Dienstleistung“ und „Prostitution“ gleichbedeutend verwendet".

Das Gericht führte in der Entscheidung aus, dass Angesichts ihrer Entgeltlichkeit und ihrer Erstreckung auf den Intimbereich sowie der regelmäßig dabei eintretenden sexuellen Stimulationen der wei­te Tatbestand der sexuellen Handlungen seinem Wortlaut nach jedenfalls bei den im Betrieb der Betroffenen hauptsächlich durchgeführten Tantramassagen grundsätzlich erfüllt sei. Der Umstand, dass die massie­rte Person völlig passiv ist und kein Geschlechtsverkehr stattfindet, schließe die Feststellung eines sexuellen Dienstleistung nicht aus. 

Allerdings seien die Tantramassagen der Betroffenen vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des ProstSchG nicht als sexuelle Dienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz anzusehen. 

Bei dem Betrieb der Betroffenen handele es sich nicht um eine typische/klassische Prostitutionsstätte. Der Unterschied bestehe in der ausdrücklichen Ablehnung von Geschlechtsverkehr, der strikten Verpflichtung der Kunden zur Passivität, dem Festhalten von Name und Anschrift der Kunden sowie den vorab festgelegten Behandlungsabläufen. Zudem stelle die sexuelle Stimulation und erst recht die sexuelle Befriedigung nicht den eigent­lich mit der Behandlung verfolgten Hauptzweck dar, sondern nur eine typische Nebenfolge. 

Gesetzeszweck des Prostituiertenschutzgesetzes sei der Schutz Prostituierter. Ihr sexuelles Selbstbestim­mungsrecht soll gestärkt werden, ihre Gesundheit soll geschützt und für sie sollen verträgliche Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Weiterhin sollen gefährliche bzw. sozial unverträgliche Erscheinungsformen der Prostitution verdrängt und Kriminalität in der Prostitution bekämpft werden. 

Dieser Schutzzweck werde durch den Betrieb der Betroffenen und durch die dort angebote­nen Tantramassagen nicht berührt. Eine Beeinträchtigung des sexuellen Selbstbestimmungs­rechts der im Betrieb der Betroffenen tätigen Masseurinnen und Masseure sei nicht zu befürchten. Hinzu kämen die strengen Anforderungen an Ausbildung und Qualifikation der mas­sierenden Personen und der Verzicht auf jegliche sexuell anbiedernde Werbung sowie der regel­mäßige Ausschluss einer Auswahl des Masseurs durch den Kunden. 

Das Gericht schließt sich damit der von dem tantramassage verband e.V. vertretenen Ansicht, dass derartige Dienstleistungen nicht vom ProstSchG erfasst seien, an. 

Es ist in der Tat fraglich, ob es sinnvoll ist, für Betriebe wie den der Betroffenen eine Erlaubnis nach dem ProstSchG und für Masseurinnen/Masseure eine Anmeldung nach dem ProstSchG zu verlangen. Orientiert man sich lediglich an der gesetzlichen Definition und der Gesetzesbegründung zum Begriff der sexuellen Dienstleistung, kommt man zwingend zu diesem Ergebnis. Orientiert man sich weiterhin auch am Schutzzweck des Gesetzes, so erscheint die Entscheidung des AG Stuttgart folgerichtig. 


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