Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit gesondert anfechtbar?

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Der eine oder andere Beamte hat sie schon einmal erhalten: Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung. Wenn der Dienstherr das Zurruhesetzungsverfahren vorbereitet, will er so feststellen lassen, dass der Beamte dienstunfähig ist.


Hierzu erlässt er eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung, bei der die Dienstfähigkeit überprüft werden soll. Häufig ist eine solche Untersuchung nicht im Interesse des Beamten.


Bis vor kurzem steckte der Beamte jedoch rechtlich in einer Zwickmühle, wenn er die Anordnung für rechtswidrig hielt: Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Jahr 2019, dass diese Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht gesondert gerichtlich überprüfbar sei, sondern nur im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahren rückwirkend überprüft werden könnte.


Wenn der Beamte der Untersuchungsanordnung nicht nachkam und sich nicht untersuchen ließ und es stellte sich in einem späteren Gerichtsverfahren heraus, dass sie doch rechtmäßig war, musste er befürchten, dass allein aufgrund der Verweigerung der Untersuchung seine Dienstunfähigkeit vermutet wurde. Wenn der Beamte der Untersuchung nachkam, konnte deren Ergebnis – unabhängig von deren ursprünglicher Rechtmäßigkeit – seiner Zurruhesetzung zugrunde gelegt werden.


Diesem Dilemma setzte nun jedoch das Bundesverfassungsgericht ein Ende: Im Januar 2022 entschied es, dass aufgrund der erheblichen und nicht reversiblen Nachteile, die ein Beamter durch die Durchführung einer solchen amtsärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren erleiden könnte, die Verfassung gebiete, dass diese Untersuchungsanordnung gesondert und vorab – ggf. im Eilverfahren – anfechtbar und gerichtlich überprüfbar ist.


Rechtsanwältin Tornow ist in ihrer Osnabrücker Kanzlei an der Landesgrenze zwischen Niedersachsen und NRW vornehmlich an Verwaltungsgericht in diesem beiden Bundesländern tätig. Da Verwaltungsverfahren jedoch insbesondere im Rahmen von Eilverfahren häufig ohne mündliche Verhandlung geführt werden, ist auch eine bundesweite Vertretung möglich.


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